Eine Nachzahlung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr(e) kann nicht den Lohnabrechnungszeiträumen des laufenden Jahres zugeschlagen werden. Die Nachzahlung wird nach einem besonderen Verfahren als “Sonstiger Bezug” versteuert.
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Eine Nachzahlung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr(e) kann nicht den Lohnabrechnungszeiträumen des laufenden Jahres zugeschlagen werden. Die Nachzahlung wird nach einem besonderen Verfahren als “Sonstiger Bezug” versteuert.