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Nachzahlung

Fachliches Thema 02. Juni 2021

Nachzahlung

Eine Nachzahlung für das laufende Kalenderjahr wird im Hinblick auf den Steuerabzug den Monaten zugeordnet, für die sie zusteht. Die oft geäußerte Besorgnis, dass der gesamte Nachzahlungsbetrag steuerlich dem Monat der Auszahlung zugeschlagen wird, ist also unbegründet.

Eine Nachzahlung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr bzw. -jahre kann nicht den Lohnabrechnungszeiträumen des laufenden Jahres zugeschlagen werden. Die Nachzahlung wird nach einem besonderen Verfahren als “Sonstiger Bezug” versteuert.