Eine Nachzahlung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr(e) kann nicht den Lohnabrechnungszeiträumen des laufenden Jahres zugeschlagen werden. Die Nachzahlung wird nach einem besonderen Verfahren als “Sonstiger Bezug” versteuert.
Eine Nachzahlung für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr(e) kann nicht den Lohnabrechnungszeiträumen des laufenden Jahres zugeschlagen werden. Die Nachzahlung wird nach einem besonderen Verfahren als “Sonstiger Bezug” versteuert.