Die Steuerabzüge für Einmalzahlungen oder auch Nachzahlungen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sind nach einem besonderen Berechnungsverfahren für sonstige Bezüge zu ermitteln.
Hierbei ist der Jahressteuerbetrag aus den voraussichtlichen Jahresarbeitsbezügen ohne die Einmalzahlung dem Jahressteuerbetrag aus den voraussichtlichen Jahresarbeitsbezügen mit der Einmalzahlung gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer, die auf die Einmalzahlung entfällt. Aus diesem Lohnsteuerbetrag errechnet sich der Solidaritätszuschlag und ggf. der Kirchensteuerabzug.
Mit diesem Berechnungsverfahren wird also bereits während des laufenden Jahres fiktiv auf die Jahresarbeitsbezüge hochgerechnet. Da der Steuersatz mit steigenden Bezügen gleichfalls ansteigt, sind z.B. die auf eine Einmalzahlung entfallenden Steuerabzüge immer höher als der Steuerabzug für die laufenden Bezüge.
Dieses Verfahren garantiert also einen “voraussichtlich” richtigen Steuerabzug bereits während des Jahres und dient zur Vermeidung von Steuernachforderung zum Jahresende.