Damit unsere Kundinnen und Kunden durch die langen Wartezeiten bei Beihilfeanträgen weniger finanziell belastet werden, führen wir eine technische Neuerung ein: Auf Beihilfeanträge, die ab jetzt gestellt werden, leistet das LBV unter bestimmten Voraussetzungen eine „qualifizierte Abschlagszahlung“.
Bitte beachten Sie: Diesen Abschlag brauchen Sie nicht extra zu beantragen. Sollte Ihnen ein solcher Abschlag gewährt werden, erhalten Sie ein Informationsschreiben über die Abschlagszahlung. Sollten Sie aber keine Abschlagszahlung erhalten, sind die Voraussetzungen* dafür nicht erfüllt. Bitte sehen Sie in diesem Fall von Nachfragen ab.
Hintergrund: Wann sind Abschläge nötig und möglich?
Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen, Rezepte für Arzneimittel und Rechnungen von Heilpraktikern können vom LBV komplett elektronisch geprüft werden. Wenn Sie diese aber zusammen mit einem Beleg einreichen, der erst manuell geprüft werden muss, kann auch der elektronisch geprüfte noch nicht ausbezahlt werden. Der Beihilfebescheid kann erst ergehen, wenn alle Belege bzw. Anlagen Ihres Antrags bearbeitet wurden.
Beispiel 1: Arztrechnung alleine eingereicht
> rein elektronische, schnelle Verarbeitung
Beispiel 2: Arztrechnung + Hilfsmittel (z.B. Brille) zusammen eingereicht
> manuelle Prüfung des Hilfsmittels erforderlich, damit verzögert sich auch die Auszahlung der Arztrechnung
Neu ist nun: In Beispiel 2 kann die Arztrechnung vorab als qualifizierter Abschlag ausbezahlt werden.
Was passiert nach dem Beihilfebescheid mit dem Abschlag?
Die Abschlagszahlung wird am Ende mit der Beihilfefestsetzung zu diesem Antrag verrechnet. Ihr Beihilfebescheid beinhaltet dann einen Hinweis über die Verrechnung.
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* Zum Beispiel muss der ermittelte Auszahlungsbetrag mindestens 50 Euro erreichen. Ist dieser Auszahlungsbetrag nicht erreicht oder eine der anderen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird kein qualifizierter Abschlag ausbezahlt.