Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach beihilfefähig. Eine wesentliche Voraussetzung ist die vorherige Anerkennung der Behandlung durch die Beihilfestelle in der Regel auf Grund eines durchgeführten Gutachterverfahrens.
Besonderheiten bezüglich der psychotherapeutischen Sprechstunde:
Die psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht einen niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten Versorgung. Es soll frühzeitig festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine seelische Krankheit vorliegt und weitere fachliche Hilfe notwendig ist. Aufwendungen hierfür sind je Krankheitsfall bis zu 6 Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig.
Besonderheiten bezüglich der psychotherapeutischen Akutbehandlung:
Die dafür notwendigen Vordrucke und genaue Hinweise zum Ablauf des vorgeschriebenen Verfahrens erhalten Sie auf telefonische Anfrage, schriftliche Anfrage, per Fax oder per Anfrage im Kundenportal von Ihrem zuständigen Beihilfe-Arbeitsgebiet. Dieser Zeitpunkt kann ggf. auch als frühestmöglicher Antragszeitpunkt gewertet werden.
Eine erste Information erhalten Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).