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Psychotherapeutische Behandlungen

Fachliches Thema 30. Juli 2024

Psychotherapeutische Behandlungen

Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach beihilfefähig. Eine wesentliche Voraussetzung ist die vorherige Anerkennung der Behandlung durch die Beihilfestelle in der Regel auf Grund eines durchgeführten Gutachterverfahrens.

Besonderheiten bezüglich der psychotherapeutischen Sprechstunde:

Die psychotherapeutische Sprechstunde ermöglicht einen niedrigschwelligen Zugang zur ambulanten Versorgung. Es soll frühzeitig festgestellt werden, ob ein Verdacht auf eine seelische Krankheit vorliegt und weitere fachliche Hilfe notwendig ist. Aufwendungen hierfür sind je Krankheitsfall bis zu 6 Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. 

Besonderheiten bezüglich der psychotherapeutischen Akutbehandlung:

Bei einer Akutbehandlung geht es um erste beruhigende ärztliche Gespräche einer akuten Problematik. Aufwendungen hierfür sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Sitzungen je Krankheitsfall beihilfefähig. Soll nach der Akutbehandlung eine Kurzzeittherapie oder genehmigungspflichtige Therapie erfolgen, werden die im Rahmen der Akutbehandlung durchgeführten Sitzungen entsprechend angerechnet.
 
Besonderheiten bezüglich der Kurzzeittherapie: 
 
Bei einer Kurzzeittherapie kann zeitnah (ohne entsprechendes Gutachterverfahren) eine notwendige psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden. Aufwendungen hierfür sind bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung dem Grunde nach beihilfefähig. Stellt sich während einer Kurzzeittherapie heraus, dass eine längere Behandlung (mehr als 24 Sitzungen) erforderlich ist, muss diese von der Beihilfestelle genehmigt werden. Bitte unterrichten Sie uns in diesen Fällen umgehend. Die im Rahmen der Kurzzeittherapie durchgeführten Sitzungen werden auf die genehmigungspflichtige Therapie angerechnet.
 

Die dafür notwendigen Vordrucke und genaue Hinweise zum Ablauf des vorgeschriebenen Verfahrens erhalten Sie auf telefonische Anfrage, schriftliche Anfrage, per Fax oder per Anfrage im Kundenportal von Ihrem zuständigen Beihilfe-Arbeitsgebiet. Dieser Zeitpunkt kann ggf. auch als frühestmöglicher Antragszeitpunkt gewertet werden.

Eine erste Information erhalten Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).