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Rechtzeitig Beihilfe beantragen für Rechnungen und Rezepte des Jahres 2021

Artikel 19. Dezember 2023

Rechtzeitig Beihilfe beantragen für Rechnungen und Rezepte des Jahres 2021

Für Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2021 können Sie noch bis zum 31.12.2023 Beihilfe beantragen. Maßgebend ist ausschließlich das Eingangsdatum beim Landesamt. Bitte beachten Sie bei einem Postversand die eventuell verzögerten Postzustellungszeiten aufgrund von Feiertagen und Jahreswechsel. Der 31.12.2023 gilt auch für Anträge mit Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2021, die über das Verfahren „Beihilfeantrag-Online“ oder über die „Beihilfe-App“ gestellt werden.

Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch auf Beihilfe. Das trifft auch zu, wenn die Frist vom 31.12.2023 unverschuldet versäumt wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Absatz 10 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg ausgeschlossen.

Allgemein gilt, dass Beihilfe nur gewährt werden kann, wenn ein Antrag auf Beihilfe bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres eingereicht wird, das auf die erstmalige Rechnungsstellung bzw. in Pflegefällen das Entstehen der Aufwendungen folgt.