Ambulante Rehabilitation
Was sind ambulante Rehabilitationsmaßnahmen?
Reicht eine kurative Krankenbehandlung nicht aus, so können bei einer voraussichtlich nicht nur vorübergehenden alltagsrelevanten Beeinträchtigung der Aktivität rehabilitative Maßnahmen erforderlich sein. Dabei gilt immer der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen werden Sie in dafür besonders geeigneten Einrichtungen / Kliniken je nach Situation zwischen 3 bis 6 Stunden pro Behandlungstag entsprechend Ihrer Erkrankung, ohne dort Unterkunft zu nehmen, behandelt.
Wer verordnet diese Maßnahmen? Muss ich einen Antrag stellen?
Ob ambulante Rehabilitationsmaßnahmen für Sie in Frage kommen können, wird Ihnen Ihr behandelnder Arzt sagen.
Gegebenenfalls stellt er Ihnen die Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme auf dem Muster 61 Teil B-D aus. Diese Verordnung übersenden Sie der Heilfürsorgestelle. Haben Sie von Ihrem Arzt eine konkrete Klinik oder Einrichtung für die ambulante Rehabilitationsmaßnahme empfohlen bekommen, so teilen Sie uns dies bitte auch mit.
Wie ist der weitere Verfahrensablauf?
Mit der Verordnung Ihres Arztes bitten wir den medizinischen Dienst der Heilfürsorge (Polizeiarzt) um Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit. Danach erhalten Sie von der Heilfürsorgestelle einen entsprechenden Bescheid.
Wie viele Behandlungen können genehmigt werden?
Es können in der Regel maximal 20 Behandlungstage genehmigt werden. Eine erneute ambulante Rehabilitationsmaßnahme ist in der Regel erst nach Ablauf von vier Jahren möglich.
Welche Einrichtungen sind geeignet?
Grundsätzlich sollen wohnortnahe Einrichtungen ausgewählt werden; dabei kann es sich um stationäre Rehabilitationseinrichtungen handeln, die einen Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V haben und die auch ambulante Rehabilitationsleistungen erbringen.
Auch ausschließlich ambulant tätige Einrichtungen können in Frage kommen, wenn sie mit den Sozialleistungsträgern einen entsprechenden Vertrag oder Vereinbarung über die bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizi-nischen Leistungen ambulanter Rehabilitation abgeschlossen haben.
Werden Fahrkosten erstattet?
Die Fahrkosten sind regelmäßig in der Pauschale, die von der Heilfürsorge übernommen wird, beinhaltet.
Sie können daher entweder den Fahrdienst der Einrichtung in Anspruch nehmen oder Ihre Fahrkosten bei der Einrichtung geltend machen.
Sollten die Fahrkosten nicht in der Pauschale beinhaltet sein, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung nach den Heilfürsorgevorschriften, sofern der dort vorgegebene Eigenanteil von 10 Euro je einfache Fahrt überschritten wird. Verwenden Sie dazu bitte den Vordruck LBV 304d und bitten Sie die Einrichtung um einen Auszug über die Vergütungsvereinbarung mit den Ersatzkassen der Gesetzlichen Krankenkassen, den Sie dem Antrag beifügen.