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Schuheinlagen

Fachliches Thema 26. Juli 2023

Schuheinlagen

Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die Ihnen Ihr Arzt bei medizinischer Notwendigkeit ausstellt.

 

Pro Kalenderjahr werden die Kosten für Schuheinlagen für max. zwei Paar Schuhe – einschließlich Dienstschuhe – übernommen.

 

Einlagen für Sicherheitsschuhe bzw. Sonderschuhe (wie z.B. Stiefel) stellen keine Leistung der Heilfürsorge dar. Diese Kosten werden von der Dienststelle übernommen.

 

Die Kosten für sensomotorische (Schuh-)Einlagen werden nicht übernommen, da eine medizinische Notwendigkeit auf Grund fehlender wissenschaftlicher Nachweise über deren Wirkung nicht belegt bzw. begründet ist.