Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die Ihnen Ihr Arzt bei medizinischer Notwendigkeit ausstellt.
Pro Kalenderjahr werden die Kosten für Schuheinlagen für max. zwei Paar Schuhe – einschließlich Dienstschuhe – übernommen.
Einlagen für Sicherheitsschuhe bzw. Sonderschuhe (wie z.B. Stiefel) stellen keine Leistung der Heilfürsorge dar. Diese Kosten werden von der Dienststelle übernommen.
Die Kosten für sensomotorische (Schuh-)Einlagen werden nicht übernommen, da eine medizinische Notwendigkeit auf Grund fehlender wissenschaftlicher Nachweise über deren Wirkung nicht belegt bzw. begründet ist.