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Steuer

Fachliches Thema 01. Februar 2023

Steuer

Muss ich mein Ruhegehalt versteuern?

Ihr Ruhegehalt ist – unter Beachtung eines Versorgungsfreibetrags – zu versteuern (§ 19 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Hierbei gehen wir grundsätzlich davon aus, dass Sie neben dem Ruhegehalt keine weiteren lohnsteuerpflichtigen Einkünfte haben. Entsprechend melden wir uns als „Hauptarbeitgeber“ beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an und rufen dort Ihre Steuermerkmale ab. Diese werden dann der Steuerberechnung zu Grunde gelegt.

Sollten Sie neben dem durch uns gezahlten Ruhegehalt weitere lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben, müssen Sie uns mitteilen ob wir uns als „Hauptarbeitgeber“ anzusehen haben, oder als „Nebenarbeitgeber“. Als Nebenarbeitgeber ist uns der Abruf Ihrer Steuermerkmale versperrt und Ihre Bezüge sind dann nach der Steuerklasse 6 zu versteuern.

Was ist ein Versorgungsfreibetrag?

40 Prozent des Ruhegehalts, höchstens jedoch jährlich 3.000 EUR, müssen nicht versteuert werden. Dieser Freibetrag wird von uns automatisch berücksichtigt.

Nach dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) vom 05.07.2004 vermindert sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalles ab 2006 sowohl der vorgenannte Prozentsatz bzw. damit auch Höchstbetrag (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG – siehe hierzu auch die nachfolgende Tabelle zum Versorgungsfreibetrag). Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebende Prozentsatz/Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum der Versorgungsbezugs gültig.

 

Weitere wichtige Themen:

Tabelle Versorgungsfreibetrag.pdf

Merkblatt für Versorgungsempfänger