11.12.2025
Steuerliche Änderungen ab Januar 2026
Mit dem Jahreswechsel treten einige steuerliche Änderungen in Kraft, die sich auf die Bezügeabrechnung auswirken. Hierüber möchten wir Sie in aller Kürze informieren.
1. Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags
Der Grundfreibetrag wird ab 01.01.2026 um 252 € auf 12.348 € angehoben. Der Kinderfreibetrag erhöht sich für jeden Elternteil von 3.336 € auf 3.414 € (insgesamt also 6.828 €, einschließlich des Betreuungsfreibetrags von 2.928 € dann in Summe 9.756 € jährlich).
Das LBV wird die Erhöhung der Freibeträge automatisch ab der Bezügemitteilung für Januar 2026 berücksichtigen.
2. Erhöhung der Freigrenze für die Erhebung des Solidaritätszuschlags
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird zum 01.01.2026 von aktuell 19.450 € auf 20.350 € (jährlich in Steuerklasse I, II und IV bis VI) bzw. von 39.900 € auf 40.700 € (jährlich in Steuerklasse III) angehoben. Auch diese Erhöhung der Freigrenze wird ab der Bezügemitteilung für Januar 2026 automatisch berücksichtigt.
3. Wegfall der Mindestvorsorgepauschale
Ab 01.01.2026 findet die Mindestvorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Anwendung mehr. Die Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge orientiert sich dann grundsätzlich ausschließlich an den tatsächlichen Versicherungsbeiträgen.
4. Ausblick
Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter“ (Aktivrentengesetz) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Es enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags i. H. v. 2.000 € monatlich bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Wenn dieses Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, werden wir die Änderungen automatisch in den Bezügemitteilungen Betroffener berücksichtigen. Ein gesonderter Antrag ist für die Anwendung des Steuerfreibetrags nicht notwendig.