Umstellung des Tarifsystems vom BAT auf den TV-L zum 01.11.2006 ist teilweise mit dem Verlust von erwarteten künftigen Einkommenssteigerungen verbunden. Deshalb erhalten einzelne Gruppen der früheren Angestellten, die aus dem Geltungsbereich des BAT in den TV-L übergeleitet worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich. Dieser wird ab 01. November 2008, oder ggf. auch erst später gezahlt. Er kann je nach Fallgestaltung unterschiedlich hoch sein und für unterschiedlich lange Zeit bezogen werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen für den Erhalt eines Strukturausgleichs sind im Wesentlichen in einer Tabelle in der Anlage 3 zum TVÜ-Länder geregelt. Die Tabelle gliedert sich in sieben Spalten; die Spalten 1 bis 5 enthalten die folgenden Anspruchsvoraussetzungen:
- Entgeltgruppe zum 01.11. 2006
- Vergütungsgruppe, in die der Beschäftigte bei Weitergeltung des BAT am 01.11.2006 eingruppiert gewesen wäre
- Eingruppierung mit oder ohne Bewährungsaufstieg
- Stufe des Ortszuschlags, die der Beschäftigte bei Weitergeltung des BAT am 01.11.2006 erhalten hätte
- Lebensaltersstufe, die bei Weitergeltung des BAT am 01.11.2006 gegolten hätte
Damit Sie einen Zahlungsanspruch haben, müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein.
In den Spalten 6 und 7 sind die Rechtsfolgen genannt, also die Höhe, der Zahlungsbeginn und die Dauer der Zahlung des Strukturausgleichs.
Bsp.:
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | Spalte 5 | Spalte 6 | Spalte 7 |
Entgelt-gruppe | VergGr | Aufstieg | Ortszuschlags-stufe | Lebensalter-stufe | Höhe | Dauer |
6 | VIb | ohne | OZ 2 | 39 | 50€ | dauerhaft |
Anspruchsvoraussetzungen | Rechtsfolgen |
Die gesamte Tabelle finden Sie im Dokument TVÜ-Länder "Strukturausgleich".pdf.
Wir haben an Hand der Verhältnisse, die uns zum 01.11.2006 im Datenbestand bekannt waren, geprüft, ob Ihnen ein Strukturausgleich zusteht. Lagen danach die Voraussetzungen vor, ist der Ihnen zustehende Strukturausgleich in der beiliegenden Gehaltsmitteilung betragsmäßig zusätzlich ausgewiesen.