Maßnahmen zur Suchtbehandlung
Diese Behandlungen finden in Einrichtungen bzw. Kliniken statt, die sich auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisiert haben. Diese Einrichtungen haben mit den Trägern der Sozialversicherung entsprechende Vereinbarungen für derartige Behandlungen geschlossen.
Ist vor Beginn einer Behandlung eine schriftliche Anerkennung von der Beihilfestelle erforderlich?
Behandlungen bis zu 29 Tagen Dauer müssen nicht im Voraus von uns als beihilfefähig anerkannt werden. Ab einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ist jedoch eine vorherige Anerkennung von uns über die Beihilfefähigkeit der entstehenden Kosten notwendig.
Soll Ihr Aufenthalt in einer der beschriebenen Einrichtungen über die zunächst vorgesehene Dauer hinaus verlängert werden, so genügt eine Bescheinigung der dort behandelnden Ärztin oder des dort behandelnden Arztes über die medizinische Notwendigkeit der Verlängerung.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Suchtbehandlung muss medizinisch notwendig sein, d. h. dass wir eine ärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit benötigen, aus der auch die notwendige Dauer der geplanten Behandlung hervorgeht und die Feststellung, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend ist.
Die Bescheinigung muss vor Antritt der Maßnahme in der Suchteinrichtung erstellt sein und darf nicht von einer Ärztin oder einem Arzt aus der Klinik stammen, in der die Suchtbehandlung durchgeführt werden soll. Weiterhin ist die Einrichtung, in der die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu benennen.
Welche Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig?
Einzelabrechnung:
Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Suchteinrichtungen, die die Kostenanteile Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind nur bis zur Höhe des niedrigstes Satzes der Einrichtung beihilfefähig, unabhängig davon welchen (Selbstzahler-)Tagessatz und aus welchen Gründen die Einrichtung einen anderen Tagessatz in Rechnung gestellt hat.
Daneben sind weiterhin gesondert in Rechnung gestellte ärztliche bzw. psychotherapeutische Leistungen nach § 10 bzw. § 12 BVO, Arznei- und Verbandmittel nach § 20 BVO sowie Heilbehandlungen nach § 16 BVO (z. B. Krankengymnastik, Massagen) beihilfefähig. Aufwendungen für eine Familien-und Haushaltshilfe sind unter den in § 23 BVO genannten Voraussetzungen beihilfefähig; Aufwendungen für Fahrtkosten im Rahmen des § 24 BVO. Eine evtl. erhobene Kurtaxe ist ebenfalls dem Grunde nach beihilfefähig.
Pauschalabrechnung:
Bei einer vollpauschalierten Abrechnung von Suchteinrichtungen sind grundsätzliche alle nachfolgende Leistungen beinhaltet und auf einen Betrag in Höhe von 250 Euro täglich beschränkt:
- Pflege, Unterkunft und Verpflegung
- ärztliche bzw. psychotherapeutische Leistungen
- Arznei- und Verbandmittel
- Heilbehandlungen
Bei einer teilpauschalierten Abrechnung von Suchteinrichtungen sind bestimmte Leistungen, wie bspw. ärztliche / psychotherapeutische Leistungen oder Heilbehandlungen, nicht in der Pauschalabrechnung erfasst und werden daher separat berechnet. Der beihilfefähige Tagessatz bei einer teilpauschalierten Abrechnung beträgt 175 Euro.
Mit diesem Pauschalbetrag sind die Leistungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung, Arznei-und Verbandmittel und je nach Rechnungsstellung ärztliche bzw. psychotherapeutische Leistungen oder Heilbehandlungen umfasst.
Diese Pauschalabrechnungen dürfen dabei aber keine Vergütungsanteile für nicht medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw.
Eine evtl. erhobene Kurtaxe ist unabhängig von der Pauschalabrechnung dem Grunde nach beihilfefähig.
Zum Nachweis über die Höhe des niedrigsten Tagessatzes oder des Pauschalsatzes der Suchteinrichtung verwenden Sie bitte den Vordruck LBV 352.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen Höchstbeträge oder Beschränkungen gelten z. B. bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden oder Fahrtkosten.
Sie können die jeweils notwendigen Bescheinigungen (z. B.: ärztliche Bescheinigungen, Tagessatzbescheinigungen usw.) im Beihilfeantrag immer zusammen mit den Rechnungen einreichen. Ist eine vorherige Anerkennung erforderlich, wie z. B. bei einer geplanten Dauer von mehr als 29 Tagen oder falls Sie eine vorherige Anerkennung wünschen, benötigen wir die Bescheinigungen schon zur Prüfung im Anerkennungsverfahren.
Für stationäre Behandlungen im Ausland gelten besondere Regelungen. Sollten Sie eine stationäre Behandlung im Ausland beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Beihilfearbeitsgebiet in Verbindung zu setzen.