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Suchtbehandlung, stationär

Fachliches Thema 10. Januar 2024

Suchtbehandlung, stationär

Maßnahmen zur Suchtbehandlung

Diese Behandlungen finden in Einrichtungen bzw. Kliniken statt, die sich auf Suchtbehandlungen zur Entwöhnung spezialisiert haben. Diese Einrichtungen haben mit den Trägern der Sozialversicherung entsprechende Vereinbarungen für derartige Behandlungen geschlossen.

Ist vor Beginn einer Behandlung eine schriftliche Anerkennung von der Beihilfestelle erforderlich?

Behandlungen bis zu 29 Tagen Dauer müssen nicht im Voraus von uns als beihilfefähig anerkannt werden. Ab einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ist jedoch eine vorherige Anerkennung von uns über die Beihilfefähigkeit der entstehenden Kosten notwendig.
Soll Ihr Aufenthalt in einer der beschriebenen Einrichtungen über die zunächst vorgesehene Dauer hinaus verlängert werden, so genügt eine Bescheinigung des dort behandelnden Arztes über die medizinische Notwendigkeit der Verlängerung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Suchtbehandlung muss medizinisch notwendig sein, d.h. dass wir eine ärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit benötigen, aus der auch die notwendige Dauer der geplanten Behandlung hervorgeht und die Feststellung, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend ist. Die Bescheinigung darf jedoch nicht von einem Arzt aus der Klinik stammen, in der die Suchtbehandlung durchgeführt werden soll.

Welche Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig?

Einzelabrechnung:

Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Suchteinrichtungen, die die Kostenanteile Pflege, Unterkunft und Verpflegung beinhalten, sind nur bis zur Höhe des niedrigstes Satzes der Einrichtung beihilfefähig, unabhängig davon welchen (Selbstzahler-)Tagessatz und aus welchen Gründen die Einrichtung einen anderen Tagessatz in Rechnung gestellt hat. Daneben sind weiterhin gesondert in Rechnung gestellte Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen (z.B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungstherapie), Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe unter den in § 10a Nummer 3 BVO genannten Voraussetzungen sowie Fahrkosten im Rahmen des § 10a Nummer 4 BVO bis zu 120 Euro für die einfache Entfernung dem Grunde nach beihilfefähig. Eine evtl. erhobene Kurtaxe oder ein ärztlicher Schlussbericht sind ebenfalls dem Grunde nach beihilfefähig.

Pauschalabrechnung:

Pauschale Abrechnungen von Suchteinrichtungen, deren Pauschalbetrag neben dem eigentlichen Satz für Unterkunft, Pflege und Verpflegung auch Arztleistungen, Arzneimittel, Heilbehandlungen und ärztlichen Schlussbericht beinhaltet, sind auf einen Betrag in Höhe von 200 Euro täglich beschränkt. Dieser Pauschalbetrag darf dabei aber keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw. oder auch wenn die Kosten für eine Begleitperson damit abgegolten werden.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen Höchstbeträge oder Beschränkungen gelten z.B. bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden oder Fahrkosten.

Sie können die jeweils notwendigen Bescheinigungen (z.B.: ärztliche Bescheinigungen usw.) im Beihilfeantrag immer zusammen mit den Rechnungen einreichen. Ist eine vorherige Anerkennung erforderlich, wie z.B. bei einer geplanten Dauer von mehr als 29 Tagen oder falls Sie eine vorherige Anerkennung wünschen, benötigen wir die Bescheinigungen schon zur Prüfung im Anerkennungsverfahren.
Für stationäre Behandlungen im Ausland gelten besondere Regelungen. Sollten Sie eine stationäre Behandlung im Ausland beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Beihilfearbeitsgebiet in Verbindung zu setzen.