Fachliches Thema 13. Juni 2016 Trennung Eine Trennung müssen Sie uns nur mitteilen, wenn Sie Kinder haben. In diesem Fall benötigen wir die vollständig ausgefüllte Erklärung zum Familienzuschlag LBV 538b1 und -falls die Kinder in Ihrem Haushalt leben- eine Haushaltsbescheinigung LBV KG3a. Weitere wichtige Themen: Scheidung