Übergangsbereich/Midi-Job (früher Gleitzone)

Fachliches Thema

18.12.2025

Übergangsbereich/Midi-Job (früher Gleitzone)

Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) (§ 20 SGB IV)  

Änderung zum 01.01.2026
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt ab dem 01.01.2026 vor, wenn das Entgelt zwischen 603,01 EUR (bisher 556,01 EUR) und 2000 EUR liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde angehoben. 

Weitere Hinweise zu Minijobs finden Sie auf der Seite Minijob(landbw.de).

Änderung zum 01.01.2025 
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt ab dem 01.01.2025 vor, wenn das Entgelt zwischen 556,01 EUR (bisher 538,01 EUR) und 2000 EUR liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde angehoben. 

Änderung zum 01.01.2024 
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt ab dem 01.01.2024 vor, wenn das Entgelt zwischen 538,01 EUR (bisher 520,01 EUR) und 2000 EUR liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde angehoben.

Wegfall der Bestandsschutzregelungen zum 01.01.2024 
Die Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte, deren  Arbeitsverhältnis am 30.09.2022 bestand und deren sozialversicherungspflichtiges Entgelt zwischen 450,00 EUR und 520 EUR lag, entfallen zum 01.01.2024. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind zum 01.01.2024 sozialversicherungsrechtlich neu zu beurteilen.

Änderungen im Übergangsbereich zum 01.01.2023 (§ 20 Abs. 2 SGB IV)

Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt ab dem 01.01.2023 vor, wenn das Entgelt zwischen 520,01 EUR und 2000 EUR (bisher 1600 EUR) liegt. Die Obergrenze des Übergangsbereichs wurde erneut angehoben. 

Änderungen im Übergangsbereichs zum 01.10.2022

Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 vor, wenn das Entgelt zwischen 520,01 EUR (bisher 450,01 EUR) und 1600 EUR (bisher 1300 EUR) liegt. 

Ab dem 01.10.2022 gelten für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich zwei neue Berechnungsformeln. Der Beitragsanteil des Arbeitsgebers und des Arbeitnehmers werden jeweils mit einer gesonderten Formel berechnet. (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Dadurch kommt es zu einer abweichenden Beitragslastverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausgehend vom Minijob trägt der Arbeitgeber im unteren Bereich des Übergangsbereichs zunächst einen höheren Anteil, der dann stetig bis zur Obergrenze des Übergangsbereichs abgeschmolzen wird.

Die Obergrenze des Übergangsbereichs wird zum 01.10.2022 angehoben auf 1600 EUR.

Anstelle der bisherigen starren Untergrenze des Übergangsbereichs von 450,01 EUR liegt durch den Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze eine dynamische Untergrenze vor. Wird die Geringfügigkeitsgrenze angepasst erfolgt automatisch eine Anpassung des Übergangsbereiches. 

Maßgebliches Entgelt für die Rentenberechnung
Als Grundlage für die Rentenberechnung wird seit dem 01.07.2019 das ungekürzte Arbeitsentgelt herangezogen.