Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) (§ 20 SGB IV)
Änderung zum 01.01.2025
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt ab dem 01.01.2025 vor, wenn das Entgelt zwischen 556,01 EUR (bisher 538,01 EUR) und 2000 EUR liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde angehoben.
Weitere Hinweise zu Minijobs finden Sie auf der Seite Minijob(landbw.de).
Änderung zum 01.01.2024
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt ab dem 01.01.2024 vor, wenn das Entgelt zwischen 538,01 EUR (bisher 520,01 EUR) und 2000 EUR liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde angehoben.
Wegfall der Bestandsschutzregelungen zum 01.01.2024
Die Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30.09.2022 bestand und deren sozialversicherungspflichtiges Entgelt zwischen 450,00 EUR und 520 EUR lag, entfallen zum 01.01.2024. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind zum 01.01.2024 sozialversicherungsrechtlich neu zu beurteilen.
Änderungen im Übergangsbereich zum 01.01.2023 (§ 20 Abs. 2 SGB IV)
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt ab dem 01.01.2023 vor, wenn das Entgelt zwischen 520,01 EUR und 2000 EUR (bisher 1600 EUR) liegt. Die Obergrenze des Übergangsbereichs wurde erneut angehoben.
Änderungen im Übergangsbereichs zum 01.10.2022
Eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) liegt vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 vor, wenn das Entgelt zwischen 520,01 EUR (bisher 450,01 EUR) und 1600 EUR (bisher 1300 EUR) liegt.
Ab dem 01.10.2022 gelten für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich zwei neue Berechnungsformeln. Der Beitragsanteil des Arbeitsgebers und des Arbeitnehmers werden jeweils mit einer gesonderten Formel berechnet. (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Dadurch kommt es zu einer abweichenden Beitragslastverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausgehend vom Minijob trägt der Arbeitgeber im unteren Bereich des Übergangsbereichs zunächst einen höheren Anteil, der dann stetig bis zur Obergrenze des Übergangsbereichs abgeschmolzen wird.
Die Obergrenze des Übergangsbereichs wird zum 01.10.2022 angehoben auf 1600 EUR.
Anstelle der bisherigen starren Untergrenze des Übergangsbereichs von 450,01 EUR liegt durch den Bezug auf die Geringfügigkeitsgrenze eine dynamische Untergrenze vor. Wird die Geringfügigkeitsgrenze angepasst erfolgt automatisch eine Anpassung des Übergangsbereiches.
Bestandsschutz
Beschäftigte, deren sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 520,00 EUR beträgt und die über den 30.09.2022 hinaus im selben Beschäftigungsverhältnis stehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023. In der Rentenversicherung ist kein Bestandsschutz vorgesehen.
Der Bestandsschutz endet vorzeitig, wenn das Arbeitsentgelt weniger als 450,01 EUR oder mehr als 520,00 EUR beträgt.
Bestandsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung
Alt-Midijobber bleiben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis längstens 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, aber nicht mehr als 520 EUR, beträgt.
Bestandsschutz tritt nicht ein, wenn in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegversicherung) die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Ein Nachweis einer Familienversicherung ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann ab dem 1. Oktober 2022 beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Befreiungsantrag muss bis zum 02.01.2023 gestellt werden (Zugang beim Arbeitgeber). Danach ist keine Befreiung mehr möglich. Erfolgt eine Befreiung, dann sind die beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigung anzuwenden.
Bestandsschutz in der Arbeitslosenversicherung
Alt-Midijobber bleiben in der Arbeitslosenversicherung bis längstens 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR, aber nicht mehr als 520 EUR, beträgt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 02.01.2023 beantragt wird (Zugang beim Arbeitgeber) - im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt (Folgemonat), in dem der Antrag gestellt worden ist.
Erfolgt eine Befreiung, dann sind die beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigung anzuwenden.
Weitere Informationen bietet die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft www.minijob-zentrale.de
Maßgebliches Entgelt für die Rentenberechnung
Als Grundlage für die Rentenberechnung wird seit dem 01.07.2019 das ungekürzte Arbeitsentgelt herangezogen.