Wer erhält Übergangsgeld?
Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen, die nicht auf ihren eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, haben in der Regel Anspruch auf Übergangsgeld.
Zum Beispiel:
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Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit, sofern keine erneute Berufung erfolgt,
oder
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dienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Probe
oder
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Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben.
Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
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der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wird oder
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der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen wird,
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ein Unterhaltsbeitrag nach § 29 LBeamtVGBW gewährt wird,
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die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird.
Wie hoch ist das Übergangsgeld?
Das Übergangsgeld beträgt nach einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache der Dienstbezüge. Bei längerer Beschäftigungszeit erhöht es sich für jedes volle Jahr um die Hälfte des Dienstbezuges höchstens auf das Sechsfache.
Zu den Dienstbezügen gehört keine Sonderzahlung.
Da seit Januar 2008 die monatliche Sonderzahlung in die Dienstbezüge integriert wurde, das Übergangsgeld jedoch von dieser Integration ausgeschlossen bleiben soll, ist das Übergangsgeld um den Faktor Versorgung von 0,96 zu ermäßigen.
Ich beziehe noch ein weiteres Einkommen, hat dies Auswirkungen auf das Übergangsgeld?
Ja. Das Übergangsgeld soll die entlassenen Beamtinnen und Beamten für eine bestimmte Zeit wirtschaftlich absichern und die Suche nach einer neuen Erwerbstätigkeit erleichtern. Ein in diesem Zeitraum erzieltes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen wird auf das Übergangsgeld angerechnet.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus
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nichtselbständiger Arbeit, einschließlich Abfindungen
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selbständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft (berücksichtigt wird hierbei der steuerliche Gewinn)
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die kurzfristig anstelle eines Erwerbseinkommens gezahlt werden. Dies sind z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Winterausfallgeld.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten vom Bruttobetrag abgezogen und vermindern insoweit das anzurechnende Einkommen. Als Werbungskosten wird mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von monatlich 102,50 € berücksichtigt. Höhere Werbungskosten müssen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr nachgewiesen werden.
Für die Mitteilung des Bezugs eines weiteren Einkommens verwenden Sie bitte den Vordruck LBV 2234.