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Umzugskostenvergütung

Fachliches Thema 25. April 2016

Umzugskostenvergütung

Ich habe eine Zusage einer Umzugskostenvergütung. Kann ich trotzdem Trennungsgeld erhalten?

Ja.

Trennungsgeld steht Ihnen trotz Zusage einer Umzugskostenvergütung dann zu, wenn Sie zwar umziehen wollen, aber wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort nicht umziehen können.
Wichtig ist jedoch, dass Sie sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten fortwährend um eine Wohnung bemühen und diese Bemühungen lückenlos nachweisen.

Nach 6 Monaten wird das Trennungsgeld um 50 % gekürzt, nach 12 Monaten steht Trennungsgeld nicht mehr zu.

Des weiteren können Sie für einen gewissen Zeitraum Anspruch auf Trennungsgeld haben, wenn Sie aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen können.

Ein persönlicher Umzugshinderungsgrund liegt vor, wenn:

  • der / die Trennungsgeldberechtigte oder eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person vorübergehend schwer erkrankt ist
  • ein Beschäftigungsverbot wegen Mutterschutz für die Trennungsgeldberechtigte oder eine zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person vorliegt
  • der / die Trennungsgeldberechtigte ein Kind hat, das sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet
  • ein Elternteil des / der Trennungsgeldberechtigten oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetzes akut lebensbedrohlich erkrankt ist und in hohem Maße Hilfe benötigt
  • der Ehegatte / Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz des / der Trennungsgeldberechtigten sich in der Schul- oder ersten Berufsausbildung befindet