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Unfall

Fachliches Thema 06. Februar 2023

Unfall

Krankheitskosten, die durch einen Unfall oder ein anderes schädigendes Ereignis entstehen, müssen zunächst unter dem Aspekt evtl. Schadensersatzansprüche bzw. vorrangiger Kostenträger beurteilt werden. Hierfür ist grundsätzlich der Vordruck LBV 325b (Fragebogen zur Überprüfung von Schadensersatzansprüchen) vorgesehen, den Sie auch auf Anforderung von Ihrem Beihilfearbeitsgebiet erhalten.

Handelt es sich um einen Dienst- oder Arbeitsunfall sind die Kosten jedoch nicht bei der Beihilfestelle geltend zu machen. Die Aufwendungen können Sie nach entsprechender Anerkennung durch die personalverwaltende Dienststelle in der Regel bei der Unfallfürsorgestelle des LBV geltend machen. Ihre Beschäftigungsdienststelle gibt Ihnen auch Auskünfte zum weiteren Verfahren und evtl. erforderlichen Antragsunterlagen. Bei Arbeitsunfällen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist deren gesetzliche Unfallversicherung zuständig.

Bei einem Unfall im privaten Bereich ist zur Beurteilung vorrangiger Schadensersatzansprüche der oben genannte Fragebogen LBV 325b erforderlich, den Sie zusammen mit den im Beihilfeantrag entsprechend gekennzeichneten unfallbedingten Belegen Ihrem Beihilfearbeitsgebiet zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zusenden.

Bei einem Kindergarten- oder Schulunfall (auch bei Hochschulbesuchen) gelten besondere Regelungen. Für die Erstattung derartiger Aufwendungen ist grundsätzlich der gesetzliche Unfallversicherungsträger (Unfallkasse Baden-Württemberg) zuständig. Die Unfallkasse leistet jedoch nur, wenn die Versorgung von einem zugelassenen Unfallarzt (auch als „Durchgangsarzt“ bezeichnet) im Rahmen der mit dem Unfallversicherungsträger geltenden Regelungen erbracht wurde. Zu einer Rechnungsstellung gegenüber dem Patienten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter kommt es dann nicht, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Unfallkasse und dem Unfallarzt. Deshalb ist es wichtig, dass der behandelnde Arzt auf das Ereignis „Schulunfall“ oder „Kindergartenunfall“ hingewiesen wird! Findet die Behandlung durch einen zugelassenen Unfall-/Durchgangsarzt auf privatärztlicher Basis statt, so sind die Aufwendungen auch dann nicht beihilfefähig, wenn die Unfallkasse eine Erstattung abgelehnt hat.