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Vorschuss zur Pflege naher Angehöriger

Fachliches Thema 27. Januar 2023

Vorschuss zur Pflege naher Angehöriger

Zur finanziellen Unterstützung der Pflege Angehöriger kann auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden. Die Zahlung des Vorschusses richtet sich nach der Pflegezeitvorschuss-Verordnung- PVorVO.pdf.

Anspruchsberechtigt sind Beamte, Richter, Beamtenanwärter sowie Auszubildende in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen jeweils für die Dauer einer Pflegezeit nach § 74 Abs. 2, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG).

Der Vorschuss wird ab Beginn der Pflegezeit gewährt, wenn er innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Pflegezeit beantragt wird.

Wird der Vorschuss erst nach Ablauf von 3 Monaten seit Beginn der Pflegezeit beantragt, so wird der Vorschuss ab Beginn des Monats der Antragsstellung gewährt.

Für die Beantragung steht der Vordruck LBV 518.pdf zur Verfügung.

Weitere Erläuterungen zur Beantragung, Zahlung und Tilgung des Vorschusses zur Pflege naher Angehöriger finden Sie auf der Rückseite des Antragsvordrucks.