Wann sind zahnärztliche Behandlungen beihilfefähig?
Zahnärztliche Behandlungen sind dann beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. Je nach Art der geplanten zahnärztlichen Behandlung sind verschiedene Voraussetzungen oder Einschränkungen zu beachten.
Auf Grund des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 ergeben sich aktuell folgende Änderungen bei zahnärztlichen Behandlungen durch die Begrenzung der beihilfefähigen Material- und Laborkosten gem. Nr. 1.2.1 Buchstabe b) der Anlage zur BVO:
Nicht beihilfefähig sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C, F und H des Gebührenverzeichnisses der GOZ entstandenen Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der GOZ soweit sie 70% der ansonsten beihilfefähigen Aufwendungen übersteigen.
Die angeführten Abschnitte der GOZ sind wie folgt definiert:
- Abschnitt C
Konservierende Leistungen (z.B. Zahnfüllungen, Voll- und Teilkronen, Provisorien) - Abschnitt F
Prothetische Leistungen (z.B. Brücken, Prothesen, Verbindungselemente) - Abschnitt H
Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z.B. sogenannte Knirscherschienen, Langzeitprovisorien)
Die Kürzung betrifft nicht die nach der GOZ abgerechneten Leistungen des Zahnarztes, sondern nur die in Rechnung gestellten Auslagen, Material- und Laborkosten. Der Abschnitt K (Implantologische Leistungen) ist von dieser Kürzungsregelung nicht betroffen.
Grundsätzlich ist als Behandlungsbeginn das erste Behandlungsdatum der Maßnahme maßgebend, nicht das Datum eines Heil- und Kostenplans oder sonstige andere Erwägungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).