Die von den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu leistende Zuzahlungen nach § 61 SGB V, z.B. für Krankengymnastik, Arzneimittel, stationäre Krankenhausaufenthalte oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, haben die Heilfürsorgeberechtigten nicht zu zahlen,
da eine solche gesetzliche Regelung in der Heilfürsorgeverordnung nicht mit aufgenommen ist. Lediglich in § 16 Abs. 1 HVO ist ein Eigenanteil von 10,00 Euro je einfache Fahrt für die Erstattung von Fahrkosten vorgesehen.
Nachstehende nicht abschließende Beispiele fallen nicht unter die gesetzlichen Zuzahlungen und sind daher auch von den Heilfürsorgeberechtigten zu leisten:
- Wird ein Arzneimittel erworben, dessen Preis höher ist als der für diesen Wirkstoff festgelegte Festbetrag, müssen Sie den Aufpreis bezahlen;
- Werden Hilfsmittel (z.B. Schuheinlagen) erworben, die teurer sind als der vorgegebene Festbetrag für die entsprechende Einlagen, müssen Sie den Aufpreis übernehmen;
- Wird ein Wirtschaftlichkeitszuschlag vom Sanitätshaus in Rechnung gestellt, ist dies ebenfalls von Ihnen zu bezahlen.