Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit

Fachliches Thema

19.12.2025

Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit

Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege können bei einer schweren Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung als beihilfefähig anerkannt werden. Weitere Voraussetzungen sind,

  • dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Pflegeversicherungsrechts vorliegt und 
  • dass eine häusliche Krankenpflege nicht ausreichend ist.  

Die Aufwendungen hierfür können bis zum Höchstbetrag von 3.539 Euro je Kalenderjahr berücksichtigt werden. 

Zur Prüfung, ob die o. g. Voraussetzungen vorliegen, kann der LBV 359 genutzt werden