Ihr Ehegatte ist ebenfalls Beamtin/Beamter. Welche Versorgungsansprüche bestehen, wenn einer von Ihnen verstirbt?
Zunächst müssen wir unterscheiden, ob Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch aktive/r Beamtin/Beamter sind oder sich bereits im Ruhestand befinden.
1. Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch im aktiven Dienst:
Sie erhalten Witwen-/Witwergeld.
Dieser Versorgungsbezug wird ggf. gekürzt, weil Sie daneben noch Erwerbseinkommen aus Ihrer eigenen Beschäftigung als Beamtin/Beamter beziehen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Thema „Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.
2. Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten bereits im Ruhestand:
Sie erhalten neben Ihrem Ruhegehalt auch Witwen-/Witwerbezüge.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Ruhegehalt gekürzt.
Beispiel:
Beide Ehegatten sind bereits im Ruhestand. Einer der Ehegatten verstirbt.
| Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld | 3.300,00 EUR | |
| davon 71,75 v.H. (= Höchstgrenze) | 2.367,75 EUR | |
| Eigenes Ruhegehalt | 2.000,00 EUR | |
| Witwengeld | 1.200,00 EUR | |
| Summe Ruhegehalt + Witwengeld | 3.200,00 EUR | |
| Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld übersteigt Höchstgrenze um | 832,25 EUR |
Ergebnis:
Die Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld (3.200,00 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (2.367,75 EUR) um 832,02 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 832,25 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher
| Witwengeld i.H.v. | 1.200,00 EUR |
| Ruhegehalt i.H.v. | 1.167,75 EUR |
| Summe | 2.367,75 EUR |
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt (zuzüglich Kinderanteil im Familienzuschlag) sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes (ohne Kinderanteil im Familienzuschlag) zurückbleiben.
3. Sie erhalten bereits Witwen-/Witwergeld als Sie in den Ruhestand getreten sind:
Sie erhalten neben Ihrem Witwen-/Witwergeld auch Ruhegehalt.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwern-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Witwen-/Witwergeld gekürzt.
Beispiel:
Der Ehegatte war bereits im Ruhestand als er verstirbt.
Der überlebende Ehegatte hat somit bereits Witwengeld erhalten bevor er selbst ein Ruhegehalt erhält.
| Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld | 3.300,00 EUR | |
| davon 71,75 v.H. (= Höchstgrenze) | 2.367,75 EUR | |
| Tatsächliches Witwengeld | 1.200,00 EUR | |
| Eigenes Ruhegehalt | 2.000,00 EUR | |
| Summe Witwengeld + Ruhegehalt | 3.200,00 EUR | |
| Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt übersteigt Höchstgrenze um | 832,25 EUR |
Ergebnis:
Die Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt (3.200 EUR) und übersteigt die Höchstgrenze (2.367,75 EUR) um 832,25 EUR. Das Witwengeld ist daher um 832,25 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher
| Ruhegehalt i.H.v. | 2.000,00 EUR |
| Witwengeld i.H.v. | 367,75 EUR |
| Summe | 2.367,75 EUR |
Beim Zusammentreffen von Witwengeld mit einem Ruhegehalt bleibt mindestens 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes belassen.