Ihr Ehegatte ist ebenfalls Beamtin/Beamter. Welche Versorgungsansprüche bestehen, wenn einer von Ihnen verstirbt?
Zunächst müssen wir unterscheiden, ob Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch aktive/r Beamtin/Beamter sind oder sich bereits im Ruhestand befinden.
1. Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten noch im aktiven Dienst:
Sie erhalten Witwen-/Witwergeld.
Dieser Versorgungsbezug wird ggf. gekürzt, weil Sie daneben noch Erwerbseinkommen aus Ihrer eigenen Beschäftigung als Beamtin/Beamter beziehen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter dem Thema „Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen“.
2. Sie befinden sich zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten bereits im Ruhestand:
Sie erhalten neben Ihrem Ruhegehalt auch Witwen-/Witwerbezüge.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwen-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Ruhegehalt gekürzt.
Beispiel:
Beide Ehegatten sind bereits im Ruhestand. Einer der Ehegatten verstirbt.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld | 3.300,00 EUR | |
davon 71,75 v.H. (= Höchstgrenze) | 2.367,75 EUR | |
Eigenes Ruhegehalt | 2.000,00 EUR | |
Witwengeld | 1.200,00 EUR | |
Summe Ruhegehalt + Witwengeld | 3.200,00 EUR | |
Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld übersteigt Höchstgrenze um | 832,25 EUR |
Ergebnis:
Die Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld (3.200,00 EUR) übersteigt die Höchstgrenze (2.367,75 EUR) um 832,02 EUR. Das Ruhegehalt ist daher um 832,25 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher
Witwengeld i.H.v. | 1.200,00 EUR |
Ruhegehalt i.H.v. | 1.167,75 EUR |
Summe | 2.367,75 EUR |
Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt (zuzüglich Kinderanteil im Familienzuschlag) sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes (ohne Kinderanteil im Familienzuschlag) zurückbleiben.
3. Sie erhalten bereits Witwen-/Witwergeld als Sie in den Ruhestand getreten sind:
Sie erhalten neben Ihrem Witwen-/Witwergeld auch Ruhegehalt.
Der Gesamtbetrag aus beiden Versorgungsbezügen darf in der Regel 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die dem Witwern-/Witwergeld zugrunde liegen, nicht übersteigen; ansonsten wird das Witwen-/Witwergeld gekürzt.
Beispiel:
Der Ehegatte war bereits im Ruhestand als er verstirbt.
Der überlebende Ehegatte hat somit bereits Witwengeld erhalten bevor er selbst ein Ruhegehalt erhält.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge für das Witwengeld | 3.300,00 EUR | |
davon 71,75 v.H. (= Höchstgrenze) | 2.367,75 EUR | |
Tatsächliches Witwengeld | 1.200,00 EUR | |
Eigenes Ruhegehalt | 2.000,00 EUR | |
Summe Witwengeld + Ruhegehalt | 3.200,00 EUR | |
Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt übersteigt Höchstgrenze um | 832,25 EUR |
Ergebnis:
Die Summe aus Witwengeld und Ruhegehalt (3.200 EUR) und übersteigt die Höchstgrenze (2.367,75 EUR) um 832,25 EUR. Das Witwengeld ist daher um 832,25 EUR zu vermindern. Sie erhalten daher
Ruhegehalt i.H.v. | 2.000,00 EUR |
Witwengeld i.H.v. | 367,75 EUR |
Summe | 2.367,75 EUR |
Beim Zusammentreffen von Witwengeld mit einem Ruhegehalt bleibt mindestens 20 v.H. des Witwen-/Witwergeldes belassen.