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Beihilfe: Kostenrisiko bei Krankheitsfällen im Ausland

Artikel 12. Juni 2025

Beihilfe: Kostenrisiko bei Krankheitsfällen im Ausland

Endlich Sommer, endlich Urlaub… Aber Achtung! Bei Auslandsreisen sind Krankheitskosten nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie auch in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Das LBV muss also grundsätzlich die Kosten vergleichen. Dies regelt die Beihilfeverordnung des Landes.
Weitere Details zu Reisen in EU-Länder, nach Norwegen, Liechtenstein, Island, das Vereinigten Königreich, Nordirland oder in die Schweiz:

  • Bei einer ambulanten oder stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (keine Privatkliniken!), vergleichen wir die Kosten nur dann, wenn das Krankenhaus von Ihnen höhere Preise verlangt als von ortsansässigen Personen. 
  • Werden Ihnen Kosten in derselben Höhe in Rechnung gestellt wie einer ortsansässigen Person? Dann sind die entstandenen Kosten dem Grunde nach beihilfefähig. 
  • Die in Deutschland geltenden Höchstbeträge, z.B. für Heilbehandlungen, gelten auch für im Ausland entstandene Aufwendungen.

Bei Notfallbehandlungen im Ausland findet grundsätzlich kein Kostenvergleich statt. Unter Notfallbehandlung ist in der Regel ein unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt aus akutem Anlass zu verstehen, z.B. ein Verkehrsunfall oder Tauchunfall.
Rücktransporte und Rettungsflüge vom Urlaubsort zum Wohnort (auch innerhalb der Bundesrepublik) sind generell nicht beihilfefähig.
Spezielle Auslandskrankenversicherungen bieten zum Beispiel private Krankenversicherungen, Banken und Automobilclubs an.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website im fachlichen Thema Auslandsbehandlung (landbw.de).