Asset-Herausgeber

Beihilfebeitrag

Fachliches Thema 31. Januar 2023

Beihilfebeitrag

Mit der Zahlung des Beihilfebeitrages haben Sie dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.


Eine Erstattung von Wahlleistungen erfolgt nur anteilig in Höhe Ihres Bemessungssatzes (50 % bzw. 70%). Sofern Sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen, müssen Sie zur Vermeidung einer Deckungslücke unbedingt parallel noch eine Krankenhaus-Zusatzversicherung (50 % bzw. 30 %) abschließen.


Weitere detaillierte Informationen zu diesem Thema und dem Themenbereich Krankenhausaufenthalt finden Sie auf der Seite Wahlleistungen im Krankenhaus (landbw.de).