Asset-Herausgeber

Wahlleistungen im Krankenhaus (Bemessungssatz 50% bzw. 70%)

Fachliches Thema 31. Januar 2023

Wahlleistungen im Krankenhaus (Bemessungssatz 50% bzw. 70%)

Was sind Wahlleistungen im Krankenhaus?

Unter Wahlleistungen im Krankenhaus verstehen wir besondere ärztliche Leistungen (z.B. Chefarztbehandlung) und Leistungen zu Unterkunft (z.B. Zweibettzimmer). Nicht darunter fallen die Leistungen eines Belegarztes bei einer stationären Krankenhausbehandlung. Die Leistungen des Belegarztes werden über die Krankenversichertenkarte abgerechnet, sie sind keine Wahlleistungen!

Informationen zum Krankenhausaufenthalt im Allgemeinen finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de).

Sind diese Wahlleistungen erstattungsfähig?

Nach § 8 Abs. 4 Heilfürsorgeverordnung werden Wahlleistungen im Rahmen und unter den Voraussetzungen des § 6a Beihilfeverordnung (BVO) zum jeweiligen Bemessungssatz erstattet. Ein Erstattungsanspruch zu den Aufwendungen für Wahlleistungen besteht nur, wenn die/der Heilfürsorgeberechtigte hierfür 22 Euro monatlich leistet. In diesem Beitrag sind auch alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegattin/Ehegatte, Kinder) eingeschlossen. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte mit vollem Erstattungsanspruch zahlen ebenso 22 Euro. Aufwendungen für Wahlleistungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen können Sie nur über Ihren Beihilfeanspruch für die Angehörigen mit dem vorgeschriebenen Beihilfeantrag und unter Angabe Ihrer Personalnummer geltend machen. Für Ihren Erstattungsanspruch verwenden Sie bitte einen Heilfürsorgeantrag (LBV 304).

Beachten Sie bitte dabei, dass wahlärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nur bis zum sogenannten Schwellenwert (2,3fache des Gebührensatzes) bzw. bei besonderer Schwierigkeit und erhöhtem Zeitaufwand mit gesonderter Begründung bis zum Höchstsatz (3,5 fache des Gebührensatzes) erstattungsfähig sind. Darüber hinausgehende Vereinbarungen nach § 2 GOÄ sind private Honorarvereinbarungen zwischen Ihnen und dem Arzt, die unter keinen Umständen erstattungsfähig sind.

Was muss ich veranlassen, damit ich Wahlleistungen in Anspruch nehmen kann?

Sie müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten, in der ausschließlich das Wahlrecht ausgeübt werden kann, gegenüber dem LBV auf einem besonderen Vordruck erklären, ob Sie Beihilfe (Heilfürsorgeerstattung) zu den Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn in Anspruch nehmen wollen oder nicht.

Hierzu werden die berechtigten Personen, die ein Erklärungsrecht haben, entsprechend angeschrieben; diesem Schreiben liegt dann der besondere Erklärungsvordruck bei, der unten rechts mit „LBV“ gekennzeichnet ist. Diesen Erklärungsvordruck ergänzen Sie bitte entsprechend, unterschreiben ihn und senden ihn ohne weiteres Anschreiben per Post an uns zurück. Da die Erklärung maschinell gelesen wird, dürfen nur die dafür vorgesehenen Felder (Ja oder Nein, Datum und Unterschrift) ausgefüllt sein. Der ebenfalls diesem Informationsschreiben beiliegende mit „K“ gekennzeichnete Erklärungsvordruck ist für Ihre Unterlagen bestimmt.

Wer hat wann ein Erklärungsrecht?

Ein Erklärungsrecht haben die Ausschlussfrist beginnt die Ausschlussfrist endet
alle am 1. April 2004 vorhandenen Beihilfeberechtigten (auch Beamte im Erziehungsurlaub). am 1. April 2004 31.August 2004
am 1. April 2004 ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten (außer bei Elternzeit). mit der Wiederaufnahme des Dienstes mit Bezügen nach Ablauf von fünf Monaten
Personen, deren Beamtenverhältnis begründet (Neueinstellung) oder umgewandelt (Ernennung von Beamten auf Widerruf zu Beamten auf Probe, nicht jedoch eine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) wird. mit dem Tag der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Ablauf von fünf Monaten
Personen, die von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich der BVO abgeordnet oder versetzt werden. mit dem Tag der Abordnung oder Versetzung nach Ablauf von fünf Monaten

 

Wann muss kein Beihilfebeitrag für Wahlleistungen gezahlt werden?

Während einer Elternzeit (bis zum 3. Lebensjahr des Kindes), während der Pflegezeit nach § 74 LBG und während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zu längstens 31 Kalendertagen besteht Beitragsfreiheit.

Wird jedoch während einer Elternzeit oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung als Beamtin oder Beamte ausgeübt, besteht aus diesem Beschäftigungsverhältnis ein voller Heilfürsorgeanspruch und damit ist auch der Beihilfebeitrag i.H.v. 22 Euro monatlich zu leisten.

Während eines Urlaubs ohne Besoldungsbezüge ruht der Anspruch auf Heilfürsorge. Während dieser Zeit erfolgt keine Einbehaltung des Betrages von 22 Euro und damit besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Wahlleistungen im Krankenhaus.

Was passiert, wenn ich die Ausschlussfrist versäume?

Versäumen Sie die Ausschlussfrist oder erklären Sie innerhalb der Ausschlussfrist, dass Sie die Erstattung zu Wahlleistungen nicht mehr möchten, kann Ihnen und Ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, Kinder) ab diesem Zeitpunkt auf Dauer keine Heilfürsorgeerstattung/Beihilfe zu Wahlleistungen gewährt werden. Diese Erklärung wirkt selbst nach dem Tod des Berechtigten für die Hinterbliebenen, die dann eine eigene Beihilfeberechtigung als Witwe/Witwer oder Vollwaise erlangen, fort.

Kann ich meine bisherige Erklärung ändern?

Die Erklärung, eine Heilfürsorgeleistung zu Wahlleistungen weiterhin beanspruchen zu wollen, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen werden. Allerdings besteht danach – außer im Fall einer Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses – keine Möglichkeit mehr, diesen Anspruch zu Wahlleistungen wiederzuerlangen. Auch der Eintritt in den Ruhestand begründet keine neue Wahlmöglichkeit.

Die Erklärung, keine Erstattung zu Wahlleistungen beanspruchen zu wollen, kann nicht wirksam widerrufen werden; es besteht keine Möglichkeit mehr, diesen Anspruch zu Wahlleistungen wiederzuerlangen.