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Fahrkostenerstattung

Fachliches Thema 07. Oktober 2021

Fahrkostenerstattung

Für Dienstreisen, die bis zum 31.12.2021 durchgeführt werden, gilt:

Welche Fahrkosten werden erstattet?

Für Strecken, die Sie mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zurücklegen (z.B. Bahn, ÖPNV), werden die entstandenen Fahrkosten erstattet, die für die Durchführung der Dienstreise notwendig sind.

Fahrkosten, die Ihnen durch die Benutzung nicht regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (z.B. Taxifahrt) entstanden sind, bekommen Sie nur dann erstattet, wenn Sie triftige Gründe für die Benutzung haben. Ein triftiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn Sie umfangreiches und schweres Gepäck mitführen, das in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur umständlich befördert werden kann.

Benutzen Sie zur Durchführung einer Dienstreise Ihr privates Kfz, wird Ihnen als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt.

Für Dienstreisen, die ab dem 01.01.2022 durchgeführt werden, gilt:

Welche Fahrkosten werden erstattet?

Für Strecken, die Sie mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zurücklegen (z.B. Bahn, ÖPNV), werden die entstandenen Fahrkosten erstattet, die für die Durchführung der Dienstreise notwendig sind.

Fahrkosten, die Ihnen durch die Benutzung nicht regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (z.B. Taxifahrt oder Carsharing) entstanden sind, bekommen Sie nur dann erstattet, wenn Sie triftige Gründe für die Benutzung haben. Ein triftiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn Sie umfangreiches und schweres Gepäck mitführen, das in regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur umständlich befördert werden kann.

Bei Benutzung von Carsharing-Fahrzeugen aus triftigem Grund ist zusätzlich dazu die Mitgliedsgebühr ohne Kürzung erstattungsfähig.
Benutzen Sie zur Durchführung einer Dienstreise Ihr privates Kfz, wird Ihnen als Auslagenersatz eine  Wegstreckenentschädigung gewährt.