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Krankenversicherung

Fachliches Thema 21. Februar 2024

Krankenversicherung

Bin ich als Beamtin/Beamter automatisch krankenversichert?

Nein, als Beamtin/Beamter sind Sie nicht automatisch krankenversichert. Seit 01.01.2009 gibt es jedoch eine generelle Pflicht zur Krankenversicherung. Danach sind Personen mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, eine Krankenversicherung mit mindestens einer Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Für Beihilfeberechtigte, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, bedeutet dies die Pflicht zum Abschluss eines beihilfekonformen Krankenversicherungsschutzes (= den durch den Beihilfebemessungssatz nicht abgedeckten Prozentsatz exakt durch den Krankenversicherungsschutz zu ergänzen). Um diesen Krankenversicherungsschutz müssen Sie sich selbst bemühen.

Ausnahme:

Als Polizeibeamtin/Polizeibeamter haben Sie während Ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf Heilfürsorgeleistungen, so dass Sie sich während dieser Zeit nicht um einen beihilfekonformen Krankenversicherungsschutz bemühen müssen.

Wann bekomme ich einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschuss?

Sie können während der Elternzeit eine Erstattung von Beiträgen zur Ihrer eigenen Kranken- und Pflegeversicherung und die Ihrer Kinder erhalten, sofern Ihre laufenden monatlichen Bruttobezüge (vermindert um Familienzuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsdienstbezüge) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (ab 01.01.2024: 5.775,00 Euro)  nicht überschritten haben.

Erstattungsfähig sind nur Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskostenversicherung. Beitragsanteile, die beispielsweise auf Beihilfeergänzungstarife entfallen oder Lücken bei der Beihilfe abdecken sollen (z. B. Krankenhaustagegeld, Zusatztarife für Brillen o. Zahnersatz) werden nicht berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt werden Beiträge für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung oder Ruhensbeiträge für eine ruhende Versicherung. 

Die Erstattung beträgt –unabhängig von der Anzahl der Kinder- :

-    für die Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 und für Anwärter maximal 120,00 Euro für den vollen Monat.
-    für die übrigen Besoldungsgruppen maximal 42,00 Euro für den vollen Monat.

Waren Sie vor Beginn der Elternzeit bereits für ein älteres Kind in Elternzeit oder waren Sie ohne Dienstbezüge beurlaubt, so wird der Zuschuss nur gewährt, wenn Ihre zuletzt gezahlten monatlichen Bruttobezüge die damals geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben.

Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit nach § 42 Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. 
Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. 

Für Beamte mit Heilfürsorgeberechtigung besteht während der Elternzeit ein Anspruch von maximal 10,00 EUR pro Monat, wenn die laufenden monatlichen Bruttobezüge (vermindert um Familienzuschläge, Aufwandsentschädigungen und Auslandsdienstbezüge) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (ab 01.01.2024: 5.775,00 Euro)  nicht überschritten haben und wenn während der Elternzeit für das Kind/ die Kinder Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskostenversicherung gezahlt wird.

Den notwendigen Vordruck finden Sie auf der Seite Vordrucke (landbw.de)