Was ist ein Schlechtwegezuschlag?
Ein Zuschlag zur der Wegstreckenentschädigung kann gewährt werden, wenn aufgrund der Art der Dienstgeschäfte regelmäßig in größerem Umfang Fahrten auf unbefestigten Straßen oder schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen durchzuführen sind (§ 6 Abs. 2 LRKG). Dieser Zuschlag bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Bei Landesbeamten ist außerdem die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich.
Wie hoch ist der Schlechtwegezuschlag?
Der Schlechtwegezuschlag beträgt für Fahrten auf unbefestigten Straßen der befahrbaren Feld- oder Waldwegen 5 ct pro Kilometer.