Was gehört zur Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung umfasst die Bereiche der gesetzlichen
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Krankenversicherung
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Rentenversicherung
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Arbeitslosenversicherung
Die einzelnen Bereiche sind bei der Beurteilung über die Versicherungspflicht getrennt voneinander zu betrachten. Das bedeutet, es können in Teilbereichen Ausnahmen von der Versicherungspflicht möglich sein, die jedoch nicht auf die anderen Bereiche übertragen werden können.
Bin ich sozialversicherungspflichtig?
Als Arbeitnehmer oder Auszubildender unterliegen Sie grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht, es sei denn Sie sind geringfügig beschäftigt.
Um Ihre Sozialversicherungspflicht genau beurteilen zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Bitte füllen Sie bei Ihrer Einstellung die Vordrucke, die wir zur Festsetzung und Auszahlung Ihrer Bezüge benötigen, sorgfältig aus und senden Sie uns diese zu.
Wir melden Sie für alle Bereiche der Sozialversicherung bei der von Ihnen gewählten Krankenkasse an. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt elektronisch. Sie erhalten eine Mehrfertigung der Anmeldung. Ebenso erhalten Sie zu gegebener Zeit von allen gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die Krankenkasse eine Mehrfertigung. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig bis zu Ihrem Rentenbeginn auf.
Ich möchte meine Krankenkasse wechseln, was muss ich beachten?
Bisher konnten Versicherungspflichtige und –berechtigte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen (Kündigungsfrist) und eine andere Krankenkasse wählen. Ab 01.01.2021 wurde das Verfahren beim Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse neu geregelt. Bei einem Krankenkassenwechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse muss das Mitglied nicht mehr bei der bisherigen Krankenkasse schriftlich kündigen. Statt dessen gibt der Versicherte gegenüber der neuen Krankenkasse eine Wahlerklärung ab. Die gewählte Krankenkasse informiert den Versicherten über den vollzogenen Wechsel. Der Versicherte hat den Arbeitgeber über diesen Wechsel formlos zu informieren, damit die Mitgliedsbestätigung elektronisch abgerufen werden kann.
Ich bin versicherungsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, welche Möglichkeiten habe ich?
Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten zur Wahl:
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Sie können freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sie erhalten dann einen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Zuschuss wird mit Ihren Bezügen ausbezahlt und Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge selbst an Ihre Krankenkasse überweisen (Selbstzahler).
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Sie können eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Wenn die Leistungen dieser Versicherungen nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Versicherungen entsprechen, können Sie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen beanspruchen. Die Beitragszuschüsse werden mit Ihren Bezügen ausbezahlt und Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge selbst an Ihr Versicherungsunternehmen überweisen (Selbstzahler).
Wie hoch ist der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Beiträgen für meine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung?
Der Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung beträgt 7,3 % aus dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt, maximal aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Seit 01.01.2019 ist der zusätzlich zu zahlende kassenindividuelle Zusatzbeitrag grundsätzlich vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch zu tragen. Der Zuschuss hat sich daher ab 01.01.2019 um den hälftigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhöht.
Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beträgt ab dem 01.01.2019 ebenfalls maximal 7,3 %. zuzüglich des hälftigen durchschnittlichen Zusatzbeitrags aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, jedoch höchstens die Hälfte des von Ihnen zu zahlenden Beitrages.
Die Zuschüsse sind mit den Vordrucken LBV 497 und LBV 499 bei privater Kranken- und Pflegeversicherung bzw. mit den Vordrucken LBV 496 und LBV 499a bei freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung beim LBV zu beantragen.
Muss ich dem LBV die Höhe meiner Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung mitteilen?
Wenn Sie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen bekommen, müssen Sie dem LBV
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zum Beginn der Beschäftigung bzw. mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit sowie
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zu Beginn jeden Jahres und
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wenn sich die Höhe der Beiträge ändert
eine Bescheinigung der Kranken- bzw. Pflegekasse über die Beitragshöhe vorlegen.
Was sollte ich auch bedenken, bevor ich mich für die Mitgliedschaft in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung entscheide?
Der Arbeitgeber muss sich nur dann durch Zuschusszahlung an den Beiträgen beteiligen, wenn er auch Bezüge zu zahlen hat. Daher müssen privat Krankenversicherte nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall, bei Mutterschutz oder während der Elternzeit sowie für die Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein tragen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sind in diesen Fällen beitragsfrei versichert.
Für Zeiten, für die Sie keine Bezüge von Ihrem Arbeitgeber bekommen (siehe oben), werden auch keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Als Mitglied einer privaten Krankenversicherung müssen Sie dann Ihre Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung ohne Beteiligung des Arbeitgebers zahlen, damit diese Zeiten rentensteigernd wirken können. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung werden vom Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse bzw. dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sofern Sie beihilfeberechtigt sind, werden für privat Krankenversicherte Beihilfen im Krankheitsfall neben den Leistungen des privaten Krankenversicherungsunternehmens nicht oder nur begrenzt gewährt. Anspruch auf Beihilfe im Pflegefall besteht nicht.
Ihre Beihilfeberechtigung erlischt, wenn Sie aus dem Landesdienst ausscheiden.