08.12.2025
Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum kinderbezogenen Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften 2025 beschlossen.
Mit diesem Gesetz wird unter anderem ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum kinderbezogenen Familienzuschlag umgesetzt. Das Urteil bezog sich auf zwei in Teilzeit beschäftigte, für dasselbe Kind Anspruchsberechtigte. Darüber hatten wir auf unserer Homepage mit Artikel vom 2. August 2024 informiert.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 (1 GR 24/22) entschieden, dass es mit der Landesverfassung unvereinbar ist, wenn Teilzeitbeschäftigte, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung erreichen, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags nicht entsprechend der Summe ihrer regelmäßigen Arbeitszeiten erhalten. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31. Dezember 2025 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu treffen.
Nach der Neuregelung erhalten in Teilzeit beschäftigte Anspruchsberechtigte, deren zusammengerechnete regelmäßige Arbeitszeiten die Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung unterschreiten, den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags in Höhe des Verhältnisses dieser Summe zur Vollbeschäftigung. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Das Landesamt wird die Neuregelung rückwirkend auf die entsprechenden Sachverhalte anwenden und eventuelle Nachzahlungen für Zeiträume ab dem 1. Januar 2024 bis zum Frühjahr 2026 rückwirkend von Amts wegen leisten. Für frühere Zeiträume gilt die Regelung ebenfalls rückwirkend – ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Anspruch erstmals schriftlich geltend gemacht wurde, sofern über den Anspruch noch nicht abschließend entschieden ist. In diesen Fällen erfolgen Nachzahlungen ebenfalls von Amts wegen.