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Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum kinderbezogenen Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

Artikel 02. August 2024

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zum kinderbezogenen Familienzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung

Betroffen sind nur Fälle, in denen beide Elternteile im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt sind und deren Teilzeitanteile zusammengerechnet nicht 100% der regelmäßigen Arbeitszeit erreichen.

Mit Urteil vom 12. Juli 2024 hat der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Einzelfall entschieden (Az. 1 GR 24/22), dass eine Regelung des Landesbesoldungsgesetzes wegen einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegen die Landesverfassung verstößt.

Dieser Rechtsprechung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die beiden Elternteile von zwei Kindern teilzeitbeschäftigt waren, der Ehemann zu rund 50 % und die Ehefrau zu rund 35 %. In einem solchen Fall, in dem sich bei Zusammenrechnung der Arbeitszeitanteile ein Wert unter 100 % ergibt, erhält nach derzeitigem Recht nur die vorrangig berechtigte Person, in diesem Fall die Ehefrau als Kindergeldberechtigte, den Familienzuschlag, und zwar im Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung von rund 35 %. Wären die Arbeitszeitanteile höher, beispielsweise wenn der Ehemann zu 70 % teilzeitbeschäftigt gewesen wäre, so dass sich bei Zusammenrechnung mindestens 100 % ergäben, so hätte die Ehefrau den vollen Familienzuschlag erhalten. Die zugrundeliegende Regelung wurde bereits mit dem Dienstrechtsreformgesetz vom 9.11.2010 eingeführt. Der Verfassungsgerichtshof sieht diesen Unterschied als nicht gerechtfertigt an und hat dem Gesetzgeber aufgetragen, bis spätestens 31. Dezember 2025 eine verfassungskonforme Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu treffen. Dem Gesetzgeber stehen hierfür nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs verschiedene Möglichkeiten offen. Für vor dem Jahr 2024 liegende Zeiträume kann sich die Korrektur laut Verfassungsgerichtshof auf diejenigen Beamten beschränken, welche die Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm zeitnah, also vor dem Jahr 2024 während des jeweils laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht haben, wobei es nicht schadet, wenn sich die Klage wegen der für das Widerspruchsverfahren benötigten Zeit verzögert hat.

Das Finanzministerium wird die Auswirkungen des Urteils intensiv prüfen und beabsichtigt, einen Gesetzentwurf vorzubereiten, der die Rechtslage rückwirkend ab 1. Januar 2024 an den inhaltlichen Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs ausrichten wird.