Rechtzeitige Beihilfeantragstellung für Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2018
Zum anstehenden Jahreswechsel möchten wir Sie auf die Ausschlussfrist des § 17 Absatz 10 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg hinweisen. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfeberechtigten Personen sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung bzw. in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen.... Lesen