Information zum Corona-Virus: Kulanz bei Widerspruchsfrist
Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs oder zur Anhörung der Betroffenen wird das LBV in Abstimmung mit dem Ministerium für Finanzen für die Gültigkeitsdauer der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg kulant handhaben. Dies betrifft den Zeitraum vom 18. März 2020 bis derzeit 15. Juni 2020. Das LBV wird wegen Fristversäumnis in diesem Zeitraum als unzulässig zurückzuweisende Widersprüche in der Sache entscheiden. Sofern im Einzelfall schon seit dem 18. März 2020 Widersprüche aus diesem Zeitraum wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen wurden, bitten wir die betroffenen Personen, sich mit dem LBV in Verbindung zu setzen. Ein maschinelles Wiederaufgreifen von Amts wegen ist aufgrund des Masseverfahrens leider nicht möglich.