Asset-Herausgeber

Rechtzeitige Beihilfeantragstellung für Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2018

Artikel 17. Dezember 2020

Rechtzeitige Beihilfeantragstellung für Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2018

Zum anstehenden Jahreswechsel möchten wir Sie auf die Ausschlussfrist des § 17 Absatz 10 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg hinweisen. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die beihilfeberechtigten Personen sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung bzw. in Pflegefällen auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. Wird diese Frist versäumt, dann erlischt der Anspruch auf Beihilfe, auch wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.

Für Rechnungen und Rezepte aus dem Jahr 2018 können Sie noch bis zum 31.12.2020 Beihilfe beantragen. Maßgebend ist ausschließlich das Eingangsdatum beim Landesamt. Der 31.12.2020 gilt auch für Anträge mit Rechnungen und Rezepten aus dem Jahr 2018, die über das Verfahren „Beihilfeantrag Online“ im Kundenportal gestellt werden. Bitte beachten Sie bei einem Postversand die eventuell verzögerten Postzustellungszeiten auf Grund der Feiertage und des Jahreswechsels.