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Kindergeld nach Schulabschluss

Artikel 12. Mai 2020

Kindergeld nach Schulabschluss

Das Schuljahresende naht – und damit für viele Kinder auch der Abschluss ihrer Schulausbildung. Für Sie als Eltern bedeutet das, dass Sie rechtzeitig aktiv werden müssen, um Ihren weiteren Anspruch auf Kindergeld geltend zu machen. Nachstehend möchten wir Ihnen dazu einige Hinweise an die Hand geben.

Was ist zu tun?
Das LBV informiert Sie per Post darüber, für welches Ihrer Kinder die Kindergeldzahlung zum Schuljahresende (31.07.) vorläufig wegfällt.

Bitte legen Sie uns bis zum 1. August den Vordruck LBV KG 20  ausgefüllt und unterschrieben vor, oder teilen Sie uns schriftlich die Ausbildungsabsichten Ihres Kindes mit. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Nachweise vorlegen können, reichen Sie diese bitte sobald wie möglich nach.

Sollte Ihr Kind zunächst eine „Pause“ einlegen, so teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit und fügen Sie einen Nachweis über den  Schulabschluss bei (z.B. Abschlusszeugnis). Die Noten dürfen Sie selbstverständlich schwärzen.

Die häufigsten Fälle
Nachfolgend erhalten Sie eine Aufstellung der häufigsten Fälle und der erforderlichen Nachweise für den Bezug von Kindergeld.

  • Studienplatzzusage:

Bitte legen Sie uns zu gegebener Zeit eine Immatrikulationsbescheinigung vor, aus der das Studienfach und die Semesteranzahl ersichtlich sind.

  • Studienplatzabsage:

Bitte legen Sie uns unverzüglich den vollständigen Ablehnungsbescheid und eine Erklärung des Kindes über dessen Berufsziel und weitere Ausbildungsabsichten vor.

  • Beginn einer betrieblichen Ausbildung:

Bitte übersenden Sie uns einen Nachweis über den tatsächlichen Beginn der betrieblichen Ausbildung, z.B. den Vordruck KG 5b , den Sie unter der Rubrik „Vordrucke“ auf unserer Homepage finden, oder eine Gehaltsmitteilung (die Höhe des Gehalts kann selbstverständlich geschwärzt werden).

  • Beginn eines Freiwilligendienstes (z.B. FSJ, FÖJ u.ä.):

Beginnt Ihr Kind einen Freiwilligendienst, benötigen wir zu Beginn einen Nachweis, aus dem Art und Dauer des Dienstes sowie der Träger ersichtlich sind.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage im Merkblatt Kindergeld (LBV KG2)  unter der Rubrik „Vordrucke“ sowie unter: