Wegen der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie wurde mit dem Ende Juni 2020 verabschiedeten Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende befristet für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro beschlossen.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird bei gewährter Steuerklasse II von der Finanzverwaltung automatisch als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM) erfasst und dem LBV zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Nach elektronischer Bereitstellung wird der erhöhte Freibetrag nunmehr vom LBV mit der nächsten Bezügemitteilung rückwirkend ab dem 01.07.2020 lohnsteuerermäßigend berücksichtigt. Eine gesonderte Beantragung ist hierfür nicht erforderlich. Lediglich Beschäftigte, die erstmalig eine Lohnversteuerung nach der Steuerklasse II wünschen, müssen einen entsprechenden Antrag bei ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt stellen.