- Ein grundsätzlicher Entschädigungsantrag war bis 01.04.1958 zu stellen.
- Einzelne Ansprüche konnten dann bis 31.12.1965 nachgeschoben werden. Diese mussten bis spätestens 31.03.1967 begründet werden.
- Seit 31.12.1969 können neue Ansprüche nicht mehr angemeldet werden.
- Bei Fristversäumung bestehen besondere Härtefond
Bei festgesetzten laufenden Leistungen nach dem BEG (wenn also bereits monatliche
Leistungen bezogen werden) können Sie in folgenden Fällen auch nach dem 31.12.1969
und weiterhin Anträge stellen: