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Tod der Ehegattin/des Ehegatten

Fachliches Thema 03. Februar 2023

Tod der Ehegattin/des Ehegatten

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den folgenden Informationen helfen können. Sollten Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur, wenn Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte Beamter im aktiven Dienst oder im Ruhestand war.

Bitte übersenden Sie uns möglichst bald die Sterbeurkunde Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten und die Erklärung zur Berechnung und Auszahlung des Sterbegeldes und Witwen-/Witwergeldes LBV 2005. Sobald uns diese vorliegt, prüfen wir, ob wir Ihnen Sterbegeld und Witwen-/Witwergeld zahlen können.

Das Sterbegeld und Witwen-/Witwergeld sind steuerpflichtig. Bitte teilen Sie uns Ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) mit. Wir werden über diese Steuer-ID die für Sie beim Bundeszentralamt für Finanzen gespeicherten Steuermerkmale abrufen und dann der Steuerberechnung zugrunde legen.

Damit alle Unterlagen den zuständigen Bearbeiter unseres Hauses erreichen, benötigen wir die aktuelle Personalnummer Ihrer verstorbenen Ehegattin/Ihres verstorbenen Ehegatten. Die Personalnummer finden Sie auf ihrer/seiner letzten Gehaltsmitteilung.

Die Zahlung der Bezüge Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten stellen wir mit Ablauf des Sterbemonats ein. Sollten wir über den Sterbemonat hinaus noch Bezüge gezahlt haben, verrechnen wir diese automatisch mit dem ggf. zu zahlenden Sterbegeld.

Hinweis zum Kundenportal:

Im Todesfall müssen wir - unabhängig vom Vorliegen einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht - den Zugang zum Kundenportal aus Sicherheits- und Datenschutzgründen zunächst sofort sperren.

Bedauerlicherweise ist nun eine weitere Abwicklung der Angelegenheiten Verstorbener nur noch auf dem herkömmlichen Postweg in Papierform möglich (siehe auch  „LBV 305h2 - Information zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Todesfällen.pdf“). Der Menüpunkt „Nachricht senden“ und der Menüpunkt „Beihilfeantrag Online“ sind im Kundenportal Verstorbener nicht mehr sichtbar.

Sollte uns eine gültige (über den Tod hinausgehende) Vollmacht vorliegen oder auch jetzt erst vorgelegt werden, stellen wir auf Wunsch der oder dem Bevollmächtigten den Zugang für das Kundenportal der oder des Verstorbenen wieder her. Bevollmächtigte können dann die gesamten im Kundenportal hinterlegten Dokumente sichten und ausdrucken, sowie die dort gespeicherte E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung über neue Post entsprechend ändern oder löschen.