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Fehlerhafte ELStAM-Meldungen der Finanzverwaltung bei Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung

Artikel 21. Januar 2021

Fehlerhafte ELStAM-Meldungen der Finanzverwaltung bei Pauschbeträgen für Menschen mit Behinderung

Das LBV hat am 08. Dezember 2020 auf seiner Homepage („Steuer-Entlastungen ab Januar 2021“ unter Tz. 2) darüber informiert, dass die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung zum 01. Januar 2021 verdoppelt werden und es sich bei diesen Pauschbeträgen um ein Lohnsteuerabzugsmerkmal handelt, das dem LBV vom Bundeszentralamt für Steuern zum elektronischen Abruf bereitgestellt wird (sog. ELStAM-Verfahren).

Dem LBV wurde zwischenzeitlich bekannt, dass durch einen technischen Fehler beim Bundeszentralamt für Steuern die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung in einer Vielzahl von Fällen nicht verdoppelt, sondern zum 01. Januar 2021 auf 0 € gesetzt wurden. Dieser fehlerhafte Betrag wurde schließlich über das ELStAM-Verfahren zum Abruf bereitgestellt und nun den Gehaltsmitteilungen 2021 zugrunde gelegt. Als Arbeitgeber ist das LBV an diese (fehlerhaften) ELStAM-Meldungen gebunden.

Es wird bereits mit Hochdruck an einer Behebung des Fehlers gearbeitet. Es soll sichergestellt werden, dass alle betroffenen Fälle korrigiert, der zutreffende Freibetrag rückwirkend zum 01. Januar 2021 in den ELStAM erfasst und damit auch die Lohnabrechnungen ab Januar 2021 rückwirkend richtiggestellt werden. Die betroffenen Beschäftigten brauchen hierzu nichts weiter zu unternehmen. Sobald geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung stehen, wird das LBV diese in der folgenden Gehaltsmitteilung berücksichtigen und dabei zu hoch einbehaltene Lohnsteuer (einschließlich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erstatten.