Sind Behandlungen durch nahe Angehörige beihilfefähig?
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 der Beihilfeverordnung sind die Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Ehegatten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kindern, Eltern, Großeltern und Enkelkindern bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig.
Wird die Heilbehandlung von Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern und Geschwistern des Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen durchgeführt, sind bis zu zwei Dritteln der jeweils einschlägigen Gebühren (z.B. nach der Gebührenordnung für Ärzte) oder der Höchstbeträge (z.B. bei Heilbehandlungen) beihilfefähig.
Es wird dabei immer auf das Verwandtschaftsverhältnis zur behandelten Person abgestellt.
Tatsächlich entstandene Sachkosten sind in Höhe des nachgewiesenen Geldwertes (z.B. anhand einer Lieferantenrechnung des medizinischen Fachhandels) beihilfefähig.
Nicht zu den beihilfefähigen Sachkosten zählen allgemeine Praxis-, Personal- oder Geschäftskosten.
Informationen zur Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegattin/Ehegatte/eingetragener Lebenspartnerin/eingetragenem Lebenspartner finden Sie auf der Seite Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner (landbw.de).
Informationen zur Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern finden Sie auf der Seite Kinder (landbw.de).