Familien- und Haushaltshilfe

Fachliches Thema

30.12.2025

Familien- und Haushaltshilfe

Wann sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig?

Wenn die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person aus folgenden Anlässen den Haushalt nicht weiterführen kann:

Neben den oben genannten Anlässen müssen als weitere unbedingte Voraussetzungen im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren verbleiben und es darf keine weitere Person im Haushalt vorhanden sein, die den Haushalt weiterführen kann.

Anstelle der oben erläuterten sogenannten „außerhäuslichen Unterbringung“, also zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts, kann auch eine langfristige häusliche Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder langfristige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe begründen. In solchen Fällen sind die Aufwendungen jedoch nur dann beihilfefähig, wenn eine entsprechende ärztliche Begründung zum Krankheitsbild oder den besonderen Umständen vorliegt und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren (nicht unter 15 Jahren) im Haushalt vorhanden ist. Die Aufwendungen für die Familien- und Haushaltshilfe in derartigen Situationen können jedoch erst ab Beginn der vierten Woche berücksichtigt werden. 

Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe können Sie während der Dauer der außerhäuslichen Unterbringung und für sieben Kalendertage, in ärztlich besonders begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Kalendertagen nach dem Ende der außerhäuslichen Unterbringung (z.B. des Krankenhausaufenthalts) geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass die sonst haushaltsführende Person den Haushalt nach der außerhäuslichen Unterbringung noch nicht übernehmen kann.

In welcher Höhe sind die Kosten beihilfefähig?

Die beihilfefähigen Stundensätze für Aufwendungen des Familien- und Haushaltshilfe sind an die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV gekoppelt. Diese Bezugsgrößen werden jährlich neu festgesetzt. 

Wird eine hauptberufliche Pflegekraft als Familien- und Haushaltshilfe beschäftigt, sind bis zu 0,8 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches ergebenden monatlichen Bezugsgröße (aufgerundet auf volle Euro) pro Stunde beihilfefähig, ab 01.01.2026 32 EUR.

Handelt es sich um eine nebenberufliche Pflegekraft beträgt der beihilfefähige Stundenhöchstbetrag 0,4 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches ergebenden monatlichen Bezugsgröße (aufgerundet auf volle Euro), ab 01.01.2026 16 EUR.

Bei entsprechender Notwendigkeit gelten Aufwendungen für bis zu 12 Stunden pro Tag als angemessener Umfang. Bei einem darüber hinaus gehenden Bedarf ist eine entsprechende ärztliche Begründung notwendig.

Verwandte führen den Haushalt weiter oder nehmen betreuungsbedürftige Kinder bei sich auf, welche Kosten sind beihilfefähig?

Leisten nahe Angehörige Familien- und Haushaltshilfe sind Aufwendungen nur für die von Geschwistern oder Schwiegerkindern der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person erbrachten Leistungen beihilfefähig. Wird die Familien- und Haushaltshilfe von Großel-ern, Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person erbracht sind hierfür entstandene Aufwendungen nicht beihilfefähig.

Was muss ich tun, damit die Kosten erstattet werden?

Informationen und den Erklärungsvordruck für Aufwendungen zur Familien- und Haushaltshilfe finden Sie im Vordruck LBV 305g7.
Zur Erstattung der Kosten legen Sie dann bitte die erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen des Arztes mit dem Erklärungsvordruck vor. Zusammen mit der entsprechenden Rechnung legen Sie diese dann dem Beihilfeantrag bei.