Wann sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig?
In Fällen, in denen die sonst den Haushalt führende Person aus folgenden Anlässen den Haushalt nicht weiterführen kann:
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wegen eines Krankenhausaufenthalts
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wegen einer Kurmaßnahme
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wegen einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim und
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im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren lebt und
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keine weitere Person in Ihrem Haushalt lebt, die den Haushalt weiterführen kann
Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe können Sie während der Dauer der außerhäuslichen Unterbringung und für sieben Kalendertage, in ärztlich besonders begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Kalendertagen nach dem Ende der außerhäuslichen Unterbringung (z.B. des Krankenhausaufenthalts) geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass die sonst haushaltsführende Person den Haushalt nach der außerhäuslichen Unterbringung noch nicht übernehmen kann.
Anstelle einer außerhäuslichen Unterbringung kann auch eine langfristige häusliche Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder langfristige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeit die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe begründen. In solchen Fällen sind die Aufwendungen jedoch nur dann beihilfefähig, wenn eine entsprechende ärztliche Begründung zum Krankheitsbild oder den besonderen Umständen vorliegt und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren (nicht unter 15 Jahren) im Haushalt vorhanden ist. Die Aufwendungen für die Familien- und Haushaltshilfe in derartigen Situationen können jedoch erst ab Beginn der vierten Woche berücksichtigt werden.
In welcher Höhe sind die Kosten beihilfefähig?
Wird eine hauptberufliche Pflegekraft als Familien- und Haushaltshilfe beschäftigt, sind bis zu 0,8 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches ergebenden monatlichen Bezugsgröße (aufgerundet auf volle Euro) pro Stunde beihilfefähig, ab 01.01.2024 29 EUR (bis 31.12.2023 28 EUR).
Handelt es sich um eine nebenberufliche Pflegekraft beträgt der beihilfefähige Stundenhöchstbetrag 0,4 Prozent der sich aus § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuches ergebenden monatlichen Bezugsgröße (aufgerundet auf volle Euro), ab 01.01.2024 15 EUR (bis 31.12.2023 14 Euro).
Bei entsprechender Notwendigkeit gelten Aufwendungen für bis zu 12 Stunden pro Tag als angemessener Umfang. Bei einem darüber hinaus gehenden Bedarf ist eine entsprechende ärztliche Begründung notwendig.
Die beihilfefähigen Stundensätze für Aufwendungen des Familien- und Haushaltshilfe sind an die Bezugsgrößen nach § 18 SGB IV gekoppelt. Diese Bezugsgrößen werden jährlich neu festgesetzt. Für das Kalenderjahr 2022 hat sich jedoch in der Betragshöhe keine Veränderung gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ergeben, so dass die bisherigen Beträge für Aufwendungen der Familien- und Haushaltshilfe unverändert weiter gelten.
Verwandte führen den Haushalt weiter, welche Kosten sind beihilfefähig?
Wird der Haushalt durch nahe Angehörige (Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Geschwister) weitergeführt, so sind
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die Fahrkosten und
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eine dafür gezahlte Vergütung bis zur Höhe von 1.300 EUR monatlich beihilfefähig, wenn wegen der Weiterführung des Haushalts eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder im Umfang einer solchen eingeschränkt wird.
Führen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder den Haushalt weiter, sind nur die Fahrkosten beihilfefähig.
Was muss ich tun, damit die Kosten erstattet werden?
Informationen und den Erklärungsvordruck für Aufwendungen zur Familien- und Haushaltshilfe finden Sie im Vordruck LBV 305g7.
Zur Erstattung der Kosten legen Sie dann bitte die erforderlichen Erklärungen und Bescheinigungen des Arztes mit dem Erklärungsvordruck vor. Zusammen mit der entsprechenden Rechnung legen Sie diese dann dem Beihilfeantrag bei.