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Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner

Fachliches Thema 23. November 2022

Ehegattin/Ehegatte/eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner

Sie können grundsätzlich auch zu Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners Beihilfe erhalten. Entscheidend für die Berücksichtigung der Aufwendungen sind deren / dessen Einkünfte.

Bitte beantworten Sie daher immer die Frage zu den Einkünften des Ehegatten oder Lebenspartners im Beihilfeantrag.

1. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ab 1. Januar 2021

Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, welche ab 1. Januar 2021 entstanden sind, sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn deren beihilferechtlich relevante Ein-künfte (Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 EStG zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und ausländischer Einkünfte, s.u.) in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro nicht übersteigen.

Beihilferechtlich relevante Einkünfte:
Der steuerrechtliche Begriff des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 Einkommensteuergesetz wird beihilferechtlich um folgende ebenfalls zu berücksichtigenden Einkünfte erweitert, mit folgenden Auswirkungen: 

  • Hinzuzurechnen sind ausländische Einkünfte, für die die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Diese ausländischen Einkünfte sind bei der Berechnung der Einkünfte-grenze mit ihrem Jahresbetrag zu berücksichtigen.
  • Bei Renten mit erstmaligem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2021 gilt Folgendes: Sind im Gesamtbetrag der Einkünfte Leibrenten und andere Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb EStG enthalten, werden diese für die beihilferechtliche Einkünftegrenze mit dem Jahresbetrag der Rente abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags (oder höherer nachgewiesener Werbungskosten) erfasst; die Regelungen des Besteuerungsanteils (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG) sowie des Ertragsanteils (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 3 EStG) finden keine Anwendung. Bei Renten mit erstmaligem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2021 verbleibt es bei dem Rentenbetrag, der im Steuerbescheid im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten ist.
  • Beihilferechtlich sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Erklärung zum Einkommen der Ehegattin/des Ehegatten immer zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie auf Grund der Regelungen zur Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erklären sind oder nicht.

2. Anwendung Einkünftegrenze

  • Welche Höhe der Einkünftegrenze ist maßgeblich?

Es ist die Rechtslage im Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufwendungen zu betrachten.

  • Welche beiden Kalenderjahre sind für die Prüfung der Einkünftegrenze zu betrachten?

Es ist das Kalenderjahr des Antrags festzustellen und dementsprechend sind für die Prüfung der Einkünftegrenze die beiden Kalenderjahre vor der Antragstellung zu betrachten.

  •  Anwendungsbeispiel
  • Arztrechnung vom 15.5.2021über Behandlung am 15.4.2021
  • Stellung des Beihilfeantrags am 15.1.2022

1. Schritt: Ermittlung der geltenden Einkünftegrenze
Für die Frage, welche Einkünftegrenze gilt, ist das Jahr maßgeblich, in dem die Aufwendungen entstanden sind, hier also die im Jahre 2021 geltende Grenze von 20.000 Euro.

2. Schritt: Feststellung, ob die Einkünftegrenze überschritten ist
Für die Feststellung, ob die Einkünftegrenze überschritten ist, ist abzustellen auf die beiden Kalenderjahre vor Antragstellung, hier also auf die Jahre 2020 und 2021.

Ergebnis
Liegen die Einkünfte in den Jahren 2020 und/oder 2021 unter der Grenze von 20.000 Euro sind die Aufwendungen grundsätzlich beihilfefähig.

Bitte beantworten Sie bei einer Beihilfeantragstellung mit Belegen für die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner immer die Frage zu den Einkünften im Beihilfeantragsvordruck LBV301.