Anschlussheilbehandlungen (AHB) schließen sich im Regelfall direkt oder in einem zeitlich engen Zusammenhang (bis zu 3 Wochen nach Entlassung) an einen Krankenhausaufenthalt an. Die entsprechenden Einrichtungen sind besonders auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen spezialisiert und haben mit den Trägern der Sozialversicherung entsprechende Vereinbarungen für derartige Behandlungen geschlossen.
Können Sie die geplante Behandlung nicht direkt oder in einem zeitlich engen Zusammenhang zum Krankenhausaufenthalt beginnen, so handelt es sich in der Regel dann nicht mehr um einen Anschlussheilbehandlung, sondern evtl. um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation; zu deren Voraussetzungen schauen Sie bitte in den nachfolgenden Erläuterungen dazu nach.
Ist vor Beginn einer Behandlung eine schriftliche Anerkennung von der Beihilfestelle erforderlich?
Nein, grundsätzlich ist für eine Anschlussheilbehandlung keine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle notwendig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Anschlussheilbehandlung muss medizinisch notwendig sein, d. h. dass wir eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit benötigen, aus welcher auch die notwendige Dauer der geplanten Behandlung hervorgeht und die Feststellung, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend ist. Diese Bescheinigung wird im Regelfall vom entlassenden Krankenhaus erstellt; sie darf jedoch nicht von einer Ärztin oder einem Arzt aus der Einrichtung stammen, in welcher die Anschlussheilbehandlung durchgeführt werden soll.
Welche Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig?
Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind in angemessenem Umfang beihilfefähig. Ärztliche bzw. psychotherapeutische Leistungen nach § 10 bzw. § 12 BVO, Arznei- und Verbandmittel nach § 20 sowie Heilbehandlungen nach § 16 BVO (z. B. Krankengymnastik, Massagen) sind beihilfefähig, soweit diese nicht der Höhe nach begrenzt sind. Aufwendungen für Familien-und Haushaltshilfe sind unter den in § 23 BVO genannten Voraussetzungen beihilfefähig; Aufwendungen für Fahrtkosten im Rahmen des § 24 BVO. Eine evtl. erhobene Kurtaxe ist ebenfalls dem Grunde nach beihilfefähig.
Pauschale Abrechnungen sind beihilfefähig, soweit sie keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw.
Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen Höchstbeträge oder Beschränkungen gelten z. B. bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden oder Fahrtkosten.
Sie können die jeweils notwendigen Bescheinigungen (z. B. ärztliche Bescheinigungen, Tagessatzbe-scheinigungen usw.) im Beihilfeantrag immer zusammen mit den Rechnungen einreichen. Falls Sie eine vorherige Anerkennung wünschen, benötigen wir die Bescheinigung schon zur Prüfung im Vor-feld.
Für stationäre Behandlungen im Ausland gelten besondere Regelungen. Sollten Sie eine stationäre Behandlung im Ausland beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Beihilfearbeitsgebiet in Verbindung zu setzen.