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Anschlussheilbehandlung

Fachliches Thema 11. Mai 2016

Anschlussheilbehandlung

Anschlussheilbehandlungen (AHB) schließen sich im Regelfall direkt oder in einem zeitlich engen Zusammenhang (bis zu 3 Wochen nach Entlassung) an einen Krankenhausaufenthalt an. Die entsprechenden Einrichtungen sind besonders auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen spezialisiert und haben mit den Trägern der Sozialversicherung entsprechende Vereinbarungen für derartige Behandlungen geschlossen.
Können Sie die geplante Behandlung nicht direkt oder in einem zeitlich engen Zusammenhang zum Krankenhausaufenthalt beginnen, so handelt es sich in der Regel dann nicht mehr um einen Anschlussheilbehandlung, sondern evtl. um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation; zu deren Voraussetzungen schauen Sie bitte in den nachfolgenden Erläuterungen dazu nach.

Ist vor Beginn einer Behandlung eine schriftliche Anerkennung von der Beihilfestelle erforderlich?

Behandlungen bis zu 29 Tagen Dauer müssen nicht im Voraus von uns als beihilfefähig anerkannt werden. Ab einer Aufenthaltsdauer von 30 Tagen ist jedoch eine vorherige Anerkennung von uns über die Beihilfefähigkeit der entstehenden Kosten notwendig.
Soll Ihr Aufenthalt in einer der beschriebenen Einrichtungen über die zunächst vorgesehene Dauer hinaus verlängert werden, so genügt eine Bescheinigung des dort behandelnden Arztes über die medizinische Notwendigkeit der Verlängerung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Anschlussheilbehandlung muss medizinisch notwendig sein, d.h. dass wir eine ärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit benötigen, aus der auch die notwendige Dauer der geplanten Behandlung hervorgeht und die Feststellung, dass eine ambulante Behandlung nicht ausreichend ist. Diese Bescheinigung wird im Regelfall vom entlassenden Krankenhausarzt erstellt, sie darf jedoch nicht von einem Arzt aus der Klinik stammen, in der die Anschlussheilbehandlung durchgeführt werden soll.

Welche Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig?

Unterkunft und Verpflegung und Pflege sind in angemessenem Umfang beihilfefähig. Ärztliche Leistungen und Arzneimittel sowie ärztlich angeordnete Heilbehandlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BVO (z.B. Bäder, Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen, Bewegungstherapie) sind beihilfefähig, soweit diese nicht der Höhe nach begrenzt sind. Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe sind unter den in § 10a Nummer 3 BVO genannten Voraussetzungen beihilfefähig, Aufwendungen für Fahrkosten im Rahmen des § 10a Nummer 4 BVO bis zu 120 EUR für die einfache Fahrt. Eine evtl. erhobene Kurtaxe oder ein ärztlicher Schlussbericht sind ebenfalls dem Grunde nach beihilfefähig.

Pauschale Abrechnungen sind beihilfefähig, soweit sie keine Vergütungsanteile für nicht-medizinische Komfortleistungen enthalten. Dies sind insbesondere Gebühren für Internet, Telefon, Fernsehen, hotelähnliche Dienste wie Einkäufe, Fahrtservice usw. oder auch wenn die Kosten für eine Begleitperson damit abgegolten werden.

Bitte beachten Sie, dass in einigen Fällen Höchstbeträge oder Beschränkungen gelten z.B. bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden oder Fahrkosten.

Sie können die jeweils notwendigen Bescheinigungen (z.B. ärztliche Bescheinigungen, Tagessatzbescheinigungen usw.) im Beihilfeantrag immer zusammen mit den Rechnungen einreichen. Ist eine vorherige Anerkennung erforderlich, wie z.B. bei einer geplanten Dauer von mehr als 29 Tagen oder falls Sie eine vorherige Anerkennung wünschen, benötigen wir die Bescheinigungen schon zur Prüfung im Anerkennungsverfahren.

Für stationäre Behandlungen im Ausland gelten besondere Regelungen. Sollten Sie eine stationäre Behandlung im Ausland beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Beihilfearbeitsgebiet in Verbindung zu setzen.