Wer erhält Beihilfe?
Beihilfe erhalten Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, Witwen und Witwer sowie Vollwaisen, wenn und solange sie entsprechende Bezüge (Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, Unterhaltsbeihilfe, Entpflichtetenbezüge) von uns erhalten. Gleiches gilt für Beamte auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst befinden wie z.B. Anwärter/innen, Studienreferendarinnen und Studienreferendare.
Besteht während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit ebenfalls eine Beihilfeberechtigung?
Während Ihrer Mutterschutzfristen haben Sie Anspruch auf Bezüge und somit einen Anspruch auf Beihilfe. Während der Elternzeit werden Ihnen keine Bezüge gezahlt, eine Beihilfeberechtigung besteht daher nicht. Statt dessen erhalten Sie aber nach § 46 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung “Krankenfürsorge” in Anlehnung an die Beihilfeverordnung. Sie müssen daher Ihre Krankheitskosten unverändert mit dem Antragsvordruck LBV 301 (Beihilfeantrag) bei uns unter Angabe Ihrer Personalnummer geltend machen.
Besteht während einer Teilzeitbeschäftigung eine Beihilfeberechtigung?
Während einer Teilzeitbeschäftigung haben Sie Anspruch auf Bezüge und somit einen Anspruch auf Beihilfe. Der Beihilfeanspruch ist unabhängig vom Umfang der Teilzeitbeschäftigung.
Besteht während eines Freistellungsjahres eine Beihilfeberechtigung?
Das Freistellungsjahr (§ 69 Absatz 5 Landesbeamtengesetz) ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es ermöglicht, regelmäßig am Ende des Bewilligungszeitraumes in vollem Umfang von der Arbeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt zu werden. Während des Freistellungsjahres haben Sie Anspruch auf Bezüge und somit einen Anspruch auf Beihilfe.
Besteht während der Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge eine Beihilfeberechtigung?
Nein. Für die Dauer der Beurlaubung ohne Bezüge haben Sie keinen Anspruch auf Beihilfe. Dauert die Beurlaubung jedoch nicht länger als 31 Kalendertage, bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen.
Besteht während der Dauer der Pflege eines nahen Angehörigen eine Beihilfeberechtigung?
Um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, können Sie als Beamtin oder Beamter nach § 74 Absatz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) bis zu zehn Arbeitstage, davon 9 Arbeitstage unter Belassung der Dienstbezüge, dem Dienst fernbleiben. Während dieser Zeit entstandene Krankheitskosten, können Sie weiterhin unverändert mit dem Antragsvordruck LBV 301 (Beihilfeantrag) unter Angabe Ihrer Personalnummer bei uns geltend machen.
Wird Ihnen als Beamtin oder Beamter nach § 74 Absatz 2 LBG für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bzw. für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung, Urlaub ohne Dienstbezüge für die Dauer bis zu sechs Monaten bewilligt, besteht kein Beihilfeanspruch. Statt dessen erhalten Sie aber nach § 48a in Verbindung mit § 46 Absatz 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung “Krankenfürsorge” in Anlehnung an die Beihilfeverordnung. Sie können daher Ihre Krankheitskosten unverändert mit dem Antragsvordruck LBV 301 (Beihilfeantrag) bei uns unter Angabe Ihrer Personalnummer geltend machen.
Entsprechendes gilt auch nach § 74 Absatz 4 LBG für eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Monaten für die Begleitung naher Angehöriger, wenn diese an einer Erkrankung leiden, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Wird Ihnen darüber hinaus Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge zur Pflege von Angehörigen nach § 72 Absatz 1 LBG bewilligt, besteht kein Anspruch auf Beihilfe oder Krankenfürsorge.
Besteht während des Bezugs von Altersgeld eine Beihilfeberechtigung?
Nein. Im Rahmen des Dienstrechtsreformgesetzes 2011 ist die Zahlung eines Altersgeldes möglich. Nach § 84 Absatz 1 letzter Satz Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg sind die Empfänger von Altersgeld jedoch ausdrücklich keine Versorgungsempfänger und somit auch keine Beihilfeberechtigten im Sinne der Beihilfeverordnung.
Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
Treffen mehrere Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften zusammen, so
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schließt eine Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger aus,
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schließt eine Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem älteren Dienstverhältnis aus,
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schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung auf Grund eines älteren Versorgungsbezugs aus; beginnen beide Versorgungsbezüge aber gleichzeitig, schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus,
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schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs aus einem eigenen Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Bezugs von Witwengeld oder Witwergeld aus.
Diese Regelungen beim Zusammentreffen von mehreren Beihilfeberechtigungen berühren insbesondere auch die Antragsstellung. Die Beihilfeberechtigung, die eine andere Beihilfeberechtigung ausschließt ist auch diejenige, aus der die Beihilfeanträge gestellt werden müssen.
Beispiel 1: Eine Beihilfeberechtigung aus einem „aktiven“ Dienstverhältnis schließt eine Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger aus; ein Beihilfeberechtigter ist also in diesem Beispiel im aktiven Dienst und bezieht noch Versorgungsbezüge als Witwer. Dann ist die Beihilfeberechtigung aus dem aktiven Dienst vorrangig, so dass das Beihilferecht (z.B. Beihilfebemessungssatz, Kostendämpfungspauschale) auf die Beihilfeberechtigung aus dem aktiven Dienstverhältnis abzustellen ist und die Beihilfeanträge unter der Personalnummer des aktiven Dienstverhältnisses zu stellen sind.
Beispiel 2: Eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs aus einem eigenen Dienstverhältnis („Ruhestand“) schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Bezugs von Witwengeld oder Witwergeld aus. Das bedeutet für die Antragstellung in einem solchen Fall von zwei Beihilfeberechtigungen aus zwei Versorgungsbezügen, dass Beihilfeanträge immer aus dem Versorgungsbezug aus dem eigenen Dienstverhältnis („Ruhestand“) und unter dieser Personalnummer gestellt werden müssen, nicht aus dem des Witwenbezugs / Witwerbezugs.