Was ist ein Bemessungssatz und wie hoch ist der Bemessungssatz?
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (=Regelbemessungssatz). Der Regelbemessungssatz beträgt für
Sie als beihilfeberechtigte/r Beamtin/Beamter ohneKinder oder mit einem berücksichtigungsfähigem Kind | 50 % |
Sie als beihilfeberechtigte/r Beamtin/Beamter mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
Ihre/n berücksichtigungsfähige/n Ehegattin/Ehegatten | 70 % |
Ihre/n berücksichtigungsfähige/n Lebenspartner/innach dem Lebenspartnerschaftsgesetz | 70 % |
Ihr berücksichtigungsfähiges Kind | 80 % |
Sie als Empfänger/in von Versorgungsbezügen (Beamtin/Beamter im Ruhestand, Witwe, Witwer) |
70 % |
Sie als Waise | 80 % |
Sie als entpflichtete Hochschullehrer/in | 50 % |
Meine Ehegattin/meinEhegatte, Lebenspartnerin mein Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist auch Beamtin/Beamter oder Arbeitnehmerin/ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Gibt es etwas zu beachten?
Wenn Sie beide selbst beihilfeberechtigt sind, beträgt der Bemessungssatz bei Ihnen beiden 50 %.
Haben Sie zusammen mehrere berücksichtigungsfähige Kinder, beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, bei Ihnen beiden 70 %.
Ist Ihre Ehegattin/Ihr Ehegatte, Lebenspartnerin/ Ihr Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer selbst beihilfeberechtigt und erhält das Kindergeld, müssen Sie bestimmen, wer von Ihnen beiden für das Kind bzw. die Kinder Beihilfe beantragen soll. Bitte teilen Sie uns dies mit dem Vordruck LBV 332a mit.
Sind beide Elternteile Beamte, erhält derjenige die Beihilfe für das Kind bzw. die Kinder, der das Kindergeld tatsächlich erhält.
Gibt es Besonderheiten, wenn ich mindestens drei Kinder habe?
Haben Sie mindestens drei Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, und deshalb einen Bemessungssatz von 70 %, vermindert sich dieser nicht, auch wenn für die Kinder kein Anteil im Familienzuschlag mehr zusteht.
Hat es Auswirkungen auf den Bemessungssatz, wenn ich oder/und meine Angehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert bin/sind?
Sofern Ihre Krankenkasse die kassenübliche Leistung erstattet, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 %. Bei der kassenüblichen Leistung handelt es sich um den Betrag, den die Krankenkasse hätte erstatten müssen, wenn Sie sich unter Vorlage Ihrer Krankenversicherungskarte hätten behandeln lassen (z.B. Wert einer an sich zustehenden Sachleistung). Bitte weisen Sie durch einen Vermerk der Krankenkasse auf jeder Rechnung nach, in welcher Höhe diese die Kosten bereits erstattet hat.
Erstattet die Krankenkasse nichts, weil die Krankheitskosten im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten sind, wird der für Sie sonst zutreffende Bemessungssatz (= Regelbemessungssatz) zugrunde gelegt. Bitte weisen Sie auch in diesen Fällen nach, dass Ihre Krankenkasse zu den geltend gemachten Kosten nichts erstattet hat.
Obwohl die gesetzlichen Krankenkassen die verschiedensten Tarifvarianten als so genannte Wahltarife anbieten, bleibt es bei den bisherigen beihilferechtlichen Regelungen, wonach von der Krankenkasse gewährte Geldleistungen grundsätzlich von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen sind.
Nach wie vor sind auch bei Abschluss von Wahltarifen von der Beihilfefähigkeit ausgenommen:
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Sach- und Dienstleistungen,
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Festbeträge bei Arznei- und Verbandmitteln,
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gesetzlich vorgesehene kleinere Kostenanteile (insbesondere Zuzahlungen, Praxisgebühr u.ä.) sowie Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Der oben erläuterte besondere Bemessungssatz von 100 % gilt auch weiterhin nur, wenn die Kassenleistung das in der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Maß nicht unterschreitet. Dies bedeutet, dass bei Vereinbarung von Wahltarifen, die eine geringere Kassenleistung (z.B. in Form von prozentualen oder betragsmäßigen Selbstbehalten) oder Prämienzahlung bzw. Zuzahlungsermäßigung vorsehen, keine Erhöhung des Bemessungssatzes auf 100 % für den verbleibenden Restbetrag erfolgt. Dies gilt auch für Wahltarife, die eine Beitragsrückerstattung (z.B. Prämie für Leistungsfreiheit) vorsehen. Es bleibt beim persönlichen Bemessungssatz, dem jeweiligen Regelbemessungssatz.
Diese Erläuterungen zu den Wahltarifen gelten nur für freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch nach der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg. Sie beziehen sich auch nicht auf Zusatzversicherungen bei privaten Versicherungsunternehmen.
Wie hoch ist mein Beihilfebemessungssatz während einer „freiwilligen Weiterarbeit“?
Es besteht nach Landesbeamtengesetz grundsätzlich die Möglichkeit freiwillig über die Regelaltersgrenze hinaus weiter zu arbeiten. Während dieser „freiwilligen Weiterarbeit“ sind Sie selbstverständlich beihilfeberechtigt. Ihr persönlicher Beihilfebemessungssatz richtet sich weiterhin nach Ihren persönlichen Verhältnissen wie bisher auch. Während der Phase der freiwilligen Weiterarbeit zählen Sie zum Kreis der Beamtinnen und Beamten und nicht zum Kreis der Versorgungsempfänger und erhalten daher auch nicht den unter Umständen erhöhten Beihilfebemessungssatz für Versorgungsempfänger von 70 %, sondern den für beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte.