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Datenschutzhinweise

Artikel 04. Juni 2018

Datenschutzhinweise

Erhebung von personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Familienkasse

Die Familienkasse des LBV wurde zum 01.04.2022 an die Bundesagentur für Arbeit abgegeben. Im Rahmen unserer Aufgaben als ehemalige Familienkasse verarbeiten wir zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten auch weiterhin personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, welche Sie uns zur Verfügung gestellt oder welche wir von Dritten über Sie erhoben haben. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten (Art. 13 und 14 DSGVO) nachzukommen, informieren wir Sie über folgende Umstände:

Kontaktdaten des Verantwortlichen:

Postanschrift
Landesamt für Besoldung und
Versorgung Baden-Württemberg
70730 Fellbach

Gebäudeanschrift
Philipp-Reis-Str. 2
70736 Fellbach

Telefon: 0711 3426-0
Telefax: 0711 3426-2002

E-Mail-Adresse:
poststelle@lbv.bwl.de

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:

Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an den Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg richten:

Postanschrift
Landesamt für Besoldung und
Versorgung Baden-Württemberg
Datenschutzbeauftragter
70730 Fellbach

Gebäudeanschrift
Landesamt für Besoldung und
Versorgung Baden-Württemberg
Datenschutzbeauftragter
Philpp-Reis-Str. 2
70736 Fellbach

Telefon: 0711 3426-2340
Telefax: 0711 3426-2745

E-Mail-Adresse
datenschutz@lbv.bwl.de

Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten:

Die Daten wurden zur Bearbeitung Ihres Kindergeldantrages auf Grundlage der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz (EStG) und der Regelungen der Abgabenordnung (AO) bzw. aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) und des Sozialgesetzbuches (SGB) verarbeitet.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten:

  1. Daten wurden im Rahmen des IdNr-Kontrollverfahrens an die IdNr-Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) gemeldet, um zu verhindern, dass Kindergeld mehrfach festgesetzt wird.
    Rechtsgrundlage: Nach § 139b Abs. 3 Nr. 11 AO besteht die Befugnis für die Speicherung der zuständigen Finanzbehörden. Familienkassen sind gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO Finanzbehörden und als solche befugt, ihre Zuständigkeit zu übermitteln.
  2. Daten wurden an die Bezüge anweisenden Stellen im öffentlichen Dienst weitergeleitet.

Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden:

Akten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auszusondern und unter Wahrung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes zu vernichten. Wann die Aufbewahrungsfrist abläuft, hängt davon ab, um welche Art von Akte es sich handelt:

  1. Die Aufbewahrungsfrist für Kindergeldakten beträgt grundsätzlich sechs Jahre. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde oder nachdem der letzte in der Akte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.
  2. Rechtsbehelfsakten sind bis zur Freigabe der Akten, zu denen sie sachlich gehören, aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt jedoch mindestens sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die das Rechtsbehelfsverfahren abschließende Entscheidung unanfechtbar geworden ist.
  3. Für Schriftgut in Steuerstraf- und Bußgeldverfahren gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist, jedoch nicht bevor etwaige Ansprüche aus diesem Steuerschuldverhältnis erloschen sind; im Falle einer rechtskräftigen Ahndung (Bußgeldbescheid) durch die Verwaltungsbehörde jedoch nicht vor Erlöschen der festgesetzten Geldbuße oder Kosten des Verfahrens.

Die elektronisch gespeicherten Daten werden analog dieser Regelungen gelöscht.

Rechte aus dem Datenschutz:

Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art.15 DSGVO), auf Berichtigung (Art.16 DSGVO), Löschung (Art.17 DSGVO) , auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DSGVO), auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO).

Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann:

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30, 53117 Bonn
Telefon: +49 (0)228-997799-0
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck:

Werden personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, verarbeitet, handelt es sich um eine Weiterverarbeitung. Eine solche darf die Familienkasse gemäß § 29c AO vornehmen, beispielsweise nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift, wenn die Weiterverarbeitung einem anderen Verwaltungsverfahren in Steuersachen dient.
Nach § 68 Abs. 4 EStG darf die Familienkasse an die Bezüge anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen, damit diese mit dem Kindergeld zusammenhängende Leistungen bearbeiten kann.

Stand 06/2022