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Künstliche Befruchtung

Fachliches Thema 30. Januar 2023

Künstliche Befruchtung

Unter welchen Voraussetzungen sind die Aufwendungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung beihilfefähig?

Bei Insemination sind die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für höchstens fünf Behandlungen beihilfefähig. Die Beihilfestelle kann bei einer entsprechenden ärztlichen Befürwortung darüber hinaus die Aufwendungen für weitere drei Behandlungen als beihilfefähig anerkennen.
Bei In-vitro-Fertilisation, Intratubarem Gametentransfer (GIFT) oder intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind die Aufwendungen für die ärztliche Feststellung der Voraussetzungen und für höchstens drei Behandlungen beihilfefähig.

Wem werden die Aufwendungen zugeordnet?

Ist nur eine Person erkrankt, sind sämtliche Aufwendungen grundsätzlich dieser zuzuordnen. Wenn bei beiden Partnern Sterilität diagnostiziert ist, sind die Aufwendungen grundsätzlich dem Partner zuzuordnen, bei dem die medizinischen Leistungen erbracht wurden, extrakorporale Maßnahmen werden in diesem Fall der Person zugeordnet, an die die Rechnung ausgestellt ist. Damit gilt grundsätzlich das „Verursacherprinzip“ bei der beihilferechtlichen Zuordnung der entstandenen Aufwendungen.

Dies ist dann grundsätzlich nicht problematisch, wenn es sich nur um eine erkrankte Person handelt und diese die beihilfeberechtigte Person ist, da alle entstandenen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Person zuzuordnen sind. Anders verhält es sich, wenn einer der Partner gesetzlich krankenversichert ist, da die Gesetzliche Krankenversicherung bei der Zuordnung der Aufwendungen nicht das Verursacherprinzip anwendet, sondern die durchgeführten Maßnahmen körperbezogen verteilt und von den entstandenen Kosten der für die an ihrer/ihrem Versicherten durchgeführten Maßnahmen nur 50 % erstattet. In solchen Fällen kann das Kostenrisiko für die Partner wesentlich größer ausfallen als bei konsequenter Anwendung des Verursacherprinzips.

Wir empfehlen daher die Kostenübernahme vor Beginn der Maßnahmen bei den jeweiligen Kostenträgern (Krankenversicherungen und Beihilfestelle) abzuklären.

Den Antragsvordruck für eine künstliche Befruchtung finden Sie im Dokument Antrag künstliche Befruchtung.pdf.