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Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte

Fachliches Thema 19. April 2016

Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte

Berechnung der zeitanteiligen Vergütung von Mehrarbeit:

Bei der Berechnung der zeitanteiligen Besoldung (Stundensatz) wird auf den Faktor 4,348 (durchschnittliche Anzahl von Wochen pro Monat) zurückgegriffen. Dieser Faktor, multipliziert mit der festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechender Vollzeitbeschäftigter ergibt den Bruchteil, der auf die Besoldungstabellenwerte angewandt werden kann. Hierbei werden alle Bezügebestandteile, die bei Teilzeitbeschäftigung gekürzt werden, in die Berechnung einbezogen. Der so errechnete Stundensatz wird mit dem in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung festgelegten Stundensatz verglichen; der günstigere Wert kommt zum Ansatz.

1. Beispiel: Teilzeit 50 v.H., BesGr. A12 Stufe 11, verheiratet, Mehrarbeit in 11/08

  • regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten: 41
  • maßgebende Bezügebestandteile eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten:

Grundgehalt A12, Stufe 11 3682,48 EUR
Familienzuschlag, Stufe 1 116,14 EUR
Allg. Stellenzulage 76,35 EUR
VmBG 6,65 EUR

3881,62 EUR

  • Ermittlung des Faktors: 41 Std. x 4,348 Wochen = 178,268 1: 178,268 = 0,005609532
  • Ermittlung des individuellen Stundensatzes: Bezüge 3881,62 EUR x Faktor 0,005609532 = 21,77 EUR

2. Beispiel: Teilzeit 19/28, BesGr. A9 Stufe 6, ledig, Mehrarbeit in 03/07

  • regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten: 28
  • maßgebende Bezügebestandteile eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten:

Grundgehalt A9, Stufe 6 2219,27 EUR
Allg. Stellenzulage 71,22 EUR

2290,49 EUR

  • Ermittlung des Faktors: 28 Std. x 4,348 Wochen = 121,744 1: 121,744 = 0,008213957
  • Ermittlung des Stundensatzes: Bezüge 2290,49 EUR x Faktor 0,008213957 = 18,81 EUR

Rückwirkung:

Das Land hat im Abrechnungsmonat Dezember 2008 die neuen (individuellen) Stundensätze erstmals bei der Berechnung von Mehrarbeit zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurden alle bereits gezahlten Mehrarbeitsvergütungen für Zeiträume ab Januar 2006 automatisch überprüft und ggf. Nachzahlungen geleistet. Eines auf Überprüfung gerichteten Antrags bedarf es für Zeiträume ab Januar 2006 daher nicht.

Beamte, die für 2005 Nachzahlungsansprüche geltend machen wollen, müssen beim Landesamt einen darauf gerichteten Antrag stellen. Wegen der allgemeinen Verjährungsfristen müssen entsprechende Anträge jedoch spätestens am 31.12.2008 beim Landesamt eingegangen sein. Bitte berücksichtigen Sie mögliche Verzögerungen bei der Postzustellung durch die Feiertage vor dem Jahreswechsel. Im Antrag müssen unbedingt die Anzahl der abgeleisteten Mehrarbeitsstunden und der Monat ihrer Ableistung angegeben werden. Hilfreich wäre zudem, wenn noch der Auszahlungsmonat der bereits geleisteten Mehrarbeitsvergütung angegeben werden würde.
Der Zeitraum vor dem Jahr 2005 ist bereits verjährt.

Bagatellgrenze

Im Zusammenhang mit der Neuberechnung des Stundensatzes wird einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugunsten teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamten Rechnung getragen (Urteil vom 27.05.2004, C-285/02):
Anstelle der in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Mindestgrenze von mehr als 5 Stunden (im Schuldienst mehr als 3 Unterrichtsstunden) im Kalendermonat gilt für Teilzeitbeschäftigte, dass diese Grenze entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen ist.

So könnten beispielsweise bei einem mit hälftiger Arbeitszeit beschäftigten Polizeibeamten künftig bereits 3 Mehrarbeitsstunden in einem Kalendermonat abgegolten werden.

weitere Beispiele für die Berechnung der individuellen Bagatellgrenze:

  • Lehrerbereich Teilzeit 14/28: 3 Std. x 14/28 = 1,5 Std.
  • übriger Bereich Teilzeit 75%: 5 Std. x 75% = 3,75 Std.

Wird die individuelle Grenze überschritten, so ist auch bereits die erste Stunde Mehrarbeit zu vergüten.

Betroffene, die Mehrarbeitsvergütung für solche nunmehr abgeltungsfähige Zeiten begehren, werden gebeten, diese auf dem normalen für die Abrechnung von Mehrarbeitsstunden vorgesehenen Wege (z.B. Schule) zu beantragen. Dies gilt auch dann, wenn diese Zeiten bereits schon einmal beantragt worden sind, im Hinblick auf die bisher angewandte Regelung jedoch nicht zu einer Zahlung geführt haben. Eine automatische Berücksichtigung ist hier nicht möglich, weil solche Zeiten in aller Regel dem Landesamt gar nicht bekannt, oder, selbst wenn sie ihm zur Kenntnis gelangt sind, nicht gespeichert worden sind.
Die Berücksichtigung von diesbezüglichen Ansprüchen erfolgt dann bis zur Verjährungsgrenze zurück.