Berechnung der zeitanteiligen Vergütung von Mehrarbeit:
Teilzeitbeschäftigte, mit Ausnahme von Beamten in Altersteilzeit, erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach den Mehrarbeitsvergütungssätzen vergütet.
Bei der Berechnung der zeitanteiligen Besoldung (Stundensatz) wird auf den Faktor 4,348 (durchschnittliche Anzahl von Wochen pro Monat) zurückgegriffen. Dieser Faktor, multipliziert mit der festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechender Vollzeitbeschäftigter ergibt den Bruchteil, der auf die Besoldungstabellenwerte angewandt werden kann. Hierbei werden alle Bezügebestandteile, die bei Teilzeitbeschäftigung gekürzt werden, in die Berechnung einbezogen.
1. Beispiel: Teilzeit 50 v.H., BesGr. A12 Stufe 10, verheiratet, Mehrarbeit in 11/23
• regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten: 41
• maßgebende Bezügebestandteile eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten:
Grundgehalt A12, Stufe 10: 5.240,02 EUR
Familienzuschlag ehebez. Teil: 158,80 EUR
Strukturzulage: 104,37 EUR
Summe Bezüge: 5.503,19 EUR
• Ermittlung des Faktors: 41 Std. x 4,348 Wochen = 178,268 Std./Monat:
1: 178,268 = 0,005609532
• Ermittlung des individuellen Stundensatzes: Bezüge 5.503,19 EUR x Faktor
= 30,87 EUR
2. Beispiel: Teilzeit 19/28, BesGr. A10 Stufe 6, ledig, Mehrarbeit in 10/23
• regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten: 28
• maßgebende Bezügebestandteile eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten:
Grundgehalt A10, Stufe 6: 3.951,32 EUR
Strukturzulage: 104,37 EUR
Summe Bezüge: 4.055,69 EUR
• Ermittlung des Faktors: 28 Std. x 4,348 Wochen = 121,744 Std./Monat:
1: 121,744 = 0,008213957
• Ermittlung des Stundensatzes: Bezüge 4.055,69 EUR x Faktor 0,008213957
= 33,31 EUR
Bagatellgrenze
Im Zusammenhang mit der Berechnung des Stundensatzes wird einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugunsten teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamten Rechnung getragen (Urteil vom 27.05.2004, C-285/02):
Anstelle der in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vorgesehenen Mindestgrenze von mehr als 5 Stunden (im Schuldienst mehr als 3 Unterrichtsstunden) im Kalendermonat gilt für Teilzeitbeschäftigte, dass diese Grenze entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen ist.
So könnten beispielsweise bei einem mit hälftiger Arbeitszeit beschäftigten Polizeibeamten künftig bereits 3 Mehrarbeitsstunden in einem Kalendermonat abgegolten werden.
weitere Beispiele für die Berechnung der individuellen Bagatellgrenze:
• Lehrerbereich Teilzeit 14/28: 3 Std. x 14/28 = 1,5 Std.
• übriger Bereich Teilzeit 75%: 5 Std. x 75% = 3,75 Std.
Wird die individuelle Grenze überschritten, so ist auch bereits die erste Stunde Mehrarbeit zu vergüten.