Neue Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2025
Durch die Anhebung des Mindestlohnes zum 01.01.2025 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2025 auf 556 EUR.
Neue Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2024
Durch die Anhebung des Mindestlohnes zum 01.01.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze zum 01.01.2024 auf 538 EUR.
Die Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis am 30.09.2022 bestand und deren sozialversicherungspflichtiges Entgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR lag, entfallen zum 01.01.2024. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind zum 01.01.2024 sozialversicherungsrechtlich neu zu beurteilen.
Geringfügigkeitsgrenze ab 01.10.2022
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde zum 01.10.2022 an den Mindestlohn gekoppelt, so dass ein Minijob grundsätzlich bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden vorliegt. In diesem Zusammenhang wird die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.10.2022 auf 520 EUR angehoben (§ 8 Abs.1a SGB IV). Durch die dynamische Ausgestaltung wird die Geringfügigkeitsgrenze künftig im Wege der Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.
Beschäftigte, deren sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR beträgt und die über den 30.09.2022 hinaus im selben Beschäftigungsverhältnis stehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023. In der Rentenversicherung ist kein Bestandsschutz vorgesehen.
Zum Bestandsschutz siehe auch die Information zum Übergangsbereich.
Weitere Informationen zum Bestandsschutz bietet die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft www.minijob-zentrale.de
Weitere Informationen zur geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Bin ich in dieser Beschäftigung sozialversicherungspflichtig?
Wieviel Rentenversicherungsbeiträge muss ich bezahlen?
Kann ich auf die Beitragszahlung zur Rentenversicherung verzichten?
Muss ich Steuern zahlen?
Was ist eine geringfügige Beschäftigung?
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt besteht aus den laufenden Bezügen sowie einmaligen Zahlungen wie z.B. die Jahressonderzahlung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 EUR monatlich nicht überschreitet(§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV).
Zu unterscheiden hiervon sind sogenannte kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
die Beschäftigung nicht mehr als 3 Monate
oder
70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres vertraglich begrenzt ist.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dabei ist Berufsmäßigkeit z.B. dann gegeben, wenn die Person bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet ist.
Bin ich in dieser Beschäftigung sozialversicherungspflichtig?
Sind Sie kurzfristig beschäftigt, sind Sie sozialversicherungsfrei.
Üben Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, sind Sie versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
Dies gilt, wenn
- es sich um die einzige Beschäftigung handelt oder
- es sich neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung um die einzige geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt.
Üben Sie hingegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, sind diese zusammenzurechnen, so dass Sie beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (520,00 EUR monatlich Stand 10/2022) der Sozialversicherungspflicht in allen Bereichen unterliegen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, wird die zweite und jede weitere Beschäftigung ebenfalls grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.
Nähere Auskünfte können Sie bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung (Personalnummer) erfragen.
Wieviel Rentenversicherungsbeiträge muss ich bezahlen?
Der von den geringfügig entlohnten Beschäftigten bei Versicherungspflicht zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,6% (Stand 2022). Das ist die Differenz zwischen dem geltenden Pauschalbeitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung (2022: 15%) und dem aktuellen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (2022: 18,6%). Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt derzeit 175 Euro.
Kann ich auf die Beitragszahlung zur Rentenversicherung verzichten?
Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen. Für diesen Antrag verwenden Sie bitte den Vordruck LBV 45201. Der Antrag ist beim LBV einzureichen.
Muss ich Steuern zahlen?
Die Bezüge aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder kurzfristigen Beschäftigung sind grundsätzlich steuerpflichtig. Hierzu benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer.
Werden bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung pauschale Beträge zur Rentenversicherung abgeführt, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer pauschalen Versteuerung mit einem Steuersatz von 2% des Bruttoverdienstes. Für die Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg kann eine solche Pauschalversteuerung aber nur vorgenommen werden, wenn der Beschäftigte sich bereit erklärt, die zu entrichteten Pauschalsteuerbeträge dem Arbeitgeber wieder zu ersetzen.
Eine diesbezügliche Erklärung erfolgt mit dem Vordruck LBV 47101.
Weitere Informationen bietet die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft www.minijob-zentrale.de