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Pflegeversicherung

Fachliches Thema 31. August 2023

Pflegeversicherung

Muss ich einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zahlen?

Sofern Ihre Kranken- und Pflegekasse uns gegenüber mitgeteilt hat, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen zu zahlen sind (beitragspflichtig), müssen wir prüfen, ob auch ein Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist.

Kinderlose, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig sind, müssen einen Zuschlag zur Pflegeversicherung zahlen. Dieser erhöht sich ab 01.07.2023 von 0,35% auf 0,60%. Der Beitragszuschlag wird zusammen mit den anderen gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Ihren Versorgungsbezügen abgeführt.

Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen,

  • von Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren sind
  • von Personen, die das 23. Lebensjahres noch nicht vollendet haben
  • von Eltern von Kindern (Elterneigenschaft).

Den Nachweis, dass Sie Kinder haben oder hatten, müssen Sie uns vorlegen.

Wie erhalte ich einen Beitragsabschlag in der sozialen Pflegeversicherung für ein zweites bis fünftes berücksichtigungsfähiges Kind?

Für Mitglieder mit Elterneigenschaft reduziert sich nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI ab 01.07.2023 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für jedes berücksichtigungsfähige Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten. Dies gilt auch für Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Beitragsabschlag für Eltern beträgt somit 
•    bei zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,25 Beitragssatzpunkte,
•    bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,50 Beitragssatzpunkte,
•    bei vier berücksichtigungsfähigen Kindern 0,75 Beitragssatzpunkte,
•    bei fünf berücksichtigungsfähigen Kindern 1,0 Beitragssatzpunkte.

Für Eltern mit mehr als fünf berücksichtigungsfähigen Kindern ist eine darüber hinausgehende Reduzierung des Beitragssatzes nicht vorgesehen. 

Berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. 

Hinweise zu berücksichtigungsfähigen Kindern nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Jede Änderung, die einen Beitragsabschlag bzw. den Wegfall eines Beitragsabschlag zur Folge hat, ist unverzüglich anzuzeigen (§ 28 o Abs. 1 SGB IV). Hierfür steht Ihnen der Vordruck 2004b zur Verfügung.

Was ist, wenn meine Elterneigenschaft dem Landesamt bereits bekannt ist?

Beitragszuschlag:
Wenn uns Ihre Elterneigenschaft bekannt ist, z.B. weil kinderbezogene Leistungen im Familienzuschlag (Unterschiedsbetrag) gezahlt werden, ist von Ihnen kein weiterer Nachweis zu erbringen. In diesem Fall werden wir den Beitragszuschlag nicht erheben.

Beitragsabschlag:
Um den Beitragsabschlag zu erhalten, benötigen wir die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hierfür steht Ihnen der Vordruck 2004b zur Verfügung. Erhalten Sie bereits den Beitragsabschlag, ist jede Änderung bzgl. der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Wie weise ich meine Elterneigenschaft nach?

Wenn uns Ihre Elterneigenschaft noch nicht bekannt ist, behalten wir den Beitragszuschlag von Ihren Bezügen ein und führen ihn ab. 

Wer bzgl. des Beitragszuschlags oder -abschlags als Eltern anerkannt wird und welche Unterlagen als Nachweis geeignet sind, entnehmen Sie bitte der Aufstellung „Nachweise der Elterneigenschaft.pdf“.

Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Nachweise vorliegen?

Beitragszuschlag:
Der Nachweis muss bis spätestens 3 Monaten nach der Geburt Ihres ersten Kindes bzw. nach Zahlungsbeginn des Versorgungsbezugs vorliegen, damit der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung rückwirkend ab dem Geburtsmonat bzw. ab Versorgungsbeginn erstattet werden kann. Bei späterer Vorlage entfällt der Beitragszuschlag erst zum Folgemonat, in dem der Nachweis erbracht wird.

Beitragsabschlag:
Für den Beitragsabschlag genügt derzeit eine entsprechende Erklärung. Zudem gelten für eventuelle Nachweise bis voraussichtlich 30.06.2025 keine besonderen Fristen. Nach Vorlage des Nachweises bis zu diesem Zeitpunkt wird der Beitragsabschlag frühestens rückwirkend ab 01.07.2023 berücksichtigt. 
Ab 01.07.2025 gelten für den Beitragsabschlag die gleichen Regeln wie für den Beitragszuschlag.

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