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Pflegezeiten

Fachliches Thema 13. August 2020

Pflegezeiten

Der Anspruch auf Heilfürsorge besteht weiter:

Wenn Sie als Heilfürsorgeberechtigte/Heilfürsorgeberechtigter nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 Landesbeamtengesetz für bis zu zwei Wochen dem Dienst fernbleiben, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Sie erhalten Krankenfürsorge nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung entsprechend der Heilfürsorgeverordnung:

Wenn Ihnen als Heilfürsorgeberechtigte/Heilfürsorgeberechtigter nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 Landesbeamtengesetz für die Dauer bis zu sechs Monaten Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge für die häusliche Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bewilligt wird.
Sie können weiterhin ärztliche/zahnärztliche Hilfe unter Vorlage der Krankenversichertenkarte in Anspruch nehmen.

Kein Anspruch auf Heilfürsorge oder Krankenfürsorge besteht:

Wenn Sie darüber hinaus Urlaub ohne Dienstbezüge für längere Dauer zur Pflege von Angehörigen nach § 72 Landesbeamtengesetz nehmen.

Anmerkung:
Nahe Angehörige nach § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz sind:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.